Zeitnahe Führung eines elektronischen Fahrtenbuches

Um das lästige Führen eines Fahrtenbuchs so weit wie möglich zu automatisieren, gibt es inzwischen eine ganze Reihe von elektronischen Hilfsmitteln am Markt. Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines Firmenwagens durch ein technisches System mit GPS-Modul allein genügt jedoch nicht den Anforderungen  an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Neben dem Bewegungsprofil müssen laut einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst und hin und wieder der tatsächliche Kilometerstand am Tacho mit dem rechnerisch ermittelten Kilometerstand abgeglichen werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, akzeptiert das Finanzamt zu Recht nicht als elektronisches Fahrtenbuch.

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Rechnungsabgrenzung bei geringfügigen Aufwendungen

In der Bilanz sind für Ausgaben und Einnahmen, die einen Zeitraum nach dem Abschlussstichtag betreffen, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Diese Pflicht hat aber nach Überzeugung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ihre Grenzen bei geringfügigen Beträgen unter der GWG-Grenze. Das Gericht gab damit einem Handwerker Recht, bei dem das Finanzamt nach der Betriebsprüfung gewinnerhöhend einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden wollte. Der Grundsatz der Wesentlichkeit ermögliche es, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine Rechnungsabgrenzung verzichtet werden. Die Geringfügigkeitsschwelle sieht das Gericht bei der GWG-Grenze von jetzt 800 Euro, denn bei geringwertigen Wirtschaftsgütern verzichtet der Gesetzgeber auf einen periodengerechten Ausweis in der Bilanz. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sei diese Grenze auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu übertragen, meint das Gericht. Übersteigt der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens daher 800 Euro nicht, kann auf eine Abgrenzung verzichtet werden.

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Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber

Die Finanzverwaltung hat geregelt, wie die Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber steuerlich zu behandeln ist. Angesichts neuer Urteile des Bundesfinanzhofs zur Vermietung eines Arbeitszimmers oder Home-Office an den Arbeitgeber hat das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Bewertung solcher Mietverträge aktualisiert. Es geht dabei um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Miete als Arbeitslohn oder als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gilt und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben. Sind die Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn, hat das nicht nur Folgen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Solange Einnahmen aus dem vermieteten Arbeitszimmer keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, greift für die damit verbundenen Werbungskosten auch die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer. Zuordnung: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben dem Barlohn auch andere Bezüge und Vorteile, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bezüge und Vorteile aufgrund einer anderen Rechtsbeziehung – beispielsweise einem Mietverhältnis – gewährt, die neben dem Arbeitsverhältnis besteht.  Arbeitslohn: Dient das Arbeitszimmer oder eine Wohnung, die als HomeOffice genutzt wird, in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Mietzahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgen. Die Einnahmen sind dann als Arbeitslohn zu beurteilen,…

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