Umsatzsteuerlicher Aufteilungsmaßstab
bei gemischt genutzten Immobilien
Die Finanzverwaltung hat erklärt, wann welcher Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für gemischt genutzte Immobilien anzuwenden ist. Aus Lieferungen und Leistungen, die nicht vollständig für die Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze verwendet werden, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Besonders bei den Bau- und Reparaturkosten von gemischt genutzten Gebäuden oder nachträglichen Installationen in gemischt genutzten Gebäuden streiten sich Steuerzahler und Finanzämter immer wieder gerne darüber, wie die Kosten korrekt aufzuteilen sind. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb die Rechtslage und den aktuellen Stand der Rechtsprechung zusammengefasst und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Rechtsprechung angepasst. Für die Bauherren kann der im EU-Recht vorrangig vorgesehene Umsatzschlüssel günstiger für die Vorsteueraufteilung sein, insbesondere wenn im gewerblichen Teil der Immobilie höhere Mieten erzielt werden können. Im deutschen Umsatzsteuerrecht ist jedoch ein Umsatzschlüssel nur dann zulässig, wenn keine andere Aufteilungsmethode zur Verfügung steht. In der Regel kommt deshalb der Flächenschlüssel zur Anwendung, und schon 2012 hat der Europäische Gerichtshof auch bestätigt, dass es den Mitgliedsstaaten freisteht, vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben. Voraussetzung ist nach dem Urteil lediglich, dass die gewählte Methode eine präzisere Bestimmung des korrekten Vorsteueranteils gewährleistet. Dem ist der Bundesfinanzhof gefolgt und hat 2014 festgestellt, dass eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur zulässig ist,…