Bürokratieentlastungsgesetz III verabschiedet

In nur zwei Monaten haben Bundestag und Bundesrat das dritte Paket an Maßnahmen zum Bürokratieabbau verabschiedet. Zum dritten Mal hat die Bundesregierung ein Gesetz auf den Weg gebracht, das diverse Maßnahmen bündelt, die die Wirtschaft von bürokratischen Vorgaben entlasten sollen. Während das letzte Bürokratieentlastungsgesetz erst ein paar Hürden nehmen musste, bis es in Kraft treten konnte, haben Bundestag und Bundesrat das Gesetzgebungsverfahren für das Bürokratieentlastungsgesetz III schnell und geräuschlos abgeschlossen: Im September hatte die Bundesregierung den Gesetzesentwurf vorgestellt, und schon Anfang November lag die Zustimmung beider Parlamente vor. Wie die beiden letzten Gesetze enthält auch dieses Gesetz neben einer Reduktion oder Digitalisierung von Meldepflichten vor allem Änderungen im Steuerrecht. Die meisten dieser Änderungen sollen bereits ab dem 1. Januar 2020 gelten. Nur Maßnahmen, die noch technische Vorarbeit erfordern, werden erst 2021 oder 2022 in Kraft treten. Aufbewahrungspflichten: Bei einer Betriebsprüfung darf der Prüfer Einsicht in die per EDV erstellten steuerlich relevanten Daten nehmen und die Nutzung des verwendeten EDV-Systems verlangen. Darüber hinaus kann der Prüfer die maschinelle Auswertung dieser Daten fordern oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen verlangen. Diese Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung führen dazu, dass Unternehmen die in der Buchhaltung und Fakturierung verwendeten EDV-Systeme auch nach einem Wechsel der…

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Steuereinnahmen steigen weiter

Trotz der abkühlenden Konjunktur können Bund, Länder und Gemeinden auch in den nächsten Jahren mit höheren Steuereinnahmen rechnen. Nach der aktuellen Prognose der Steuerschätzer werden die Steuereinnahmen von 796,4 Mrd. Euro im Jahr 2019 auf rund 935,0 Mrd. Euro im Jahr 2024 steigen. Dabei verläuft die Entwicklung bei den Ländern und den Kommunen etwas besser als beim Bund. Insgesamt haben die Steuerschätzer Frühjahrsprognose jedoch leicht nach unten korrigiert. Lediglich für 2019 sehen die Steuerschätzer einen Anstieg von 2.6 Mrd. Euro gegenüber Mai, weil die Abführungen an die EU im laufenden Jahr durch den verschobenen Brexit niedriger ausfielen.

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Neue Rechtsprechung zur erweiterten Kürzung

Die Finanzgerichte haben mehrere Fragen zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer beantwortet. Alle Kapitalgesellschaften sowie gewerblich tätige Personengesellschaften unterliegen der Gewerbesteuer. Beschränkt sich eine solche Gesellschaft allerdings auf die Verwaltung ihres eigenen Kapitalvermögens und Grundbesitzes, fällt der daraus erwirtschaftete Gewinn unter die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer und ist damit im Endeffekt vollständig von der Gewerbesteuer befreit. Zu dieser Regelung im Gewerbesteuerrecht haben die Finanzgerichte in den letzten Monaten mehrere Urteile gefällt, die verschiedene Fragen beantworten. Darunter ist auch eine Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofs zu den Folgen einer Beteiligung an weiteren Gesellschaften. Beteiligungen I: Ob die Gesellschaft eigenen Grundbesitz hat, richtet sich nach einem Grundsatzurteil des Bundesfinanzhofs nach den allgemeinen ertragssteuerlichen Grundsätzen. Steuerrechtlich ist das Eigentum einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft den hinter ihr stehenden Gesellschaftern anteilig zuzurechnen. Daher ist einer grundstücksverwaltenden, nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die erweiterte Kürzung nicht deshalb zu verweigern, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist. Beteiligungen II: In einem weiteren Urteil hat der Bundesfinanzhof sein Grundsatzurteil dahingehend präzisiert, dass die erweiterte Kürzung nicht für die Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft gilt. In diesem Fall kann zwar die Untergesellschaft die erweiterte Kürzung geltend machen, bei der Obergesellschaft führt die…

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