Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
Übernimmt ein Partner in einer Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaftsgesellschaft im Wesentlichen organisatorische Aufgaben, liegen trotzdem Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit vor, wenn er daneben zumindest eine minimale behandelnde oder beratende Tätigkeit für Patienten oder Mandanten ausübt. Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erkennt das Finanzamt nur unter strengen Voraussetzungen an. Schon ein kleiner Verstoß kann daraus gewerbliche Einkünfte machen, die dann auch der Gewerbesteuer unterliegen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbständiger Arbeit erfüllen muss. Die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Beruf reicht nicht aus. Aus diesem Grund wollte das Finanzamt die Einkünfte einer größeren Zahnarztpraxis nicht als freiberufliche Einkünfte anerkennen, weil einer der Zahnärzte nur eine sehr geringe Zahl von Patientenkontakten hatte und sich stattdessen hauptsächlich um die Praxisorganisation gekümmert hat. Das Argument des Finanzamts: Der Zahnarzt habe damit nicht die berufstypische Tätigkeit eines Freiberuflers ausgeübt, sondern in erster Linie eine kaufmännische Tätigkeit. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz noch dem Finanzamt zustimmte, hat der Bundesfinanzhof nun anders entschieden. Zwar werde die berufstypische Tätigkeit eines Zahnarztes durch die Behandlung von Patienten charakterisiert, sagen die Richter. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Die eigene…