Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis

Übernimmt ein Partner in einer Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaftsgesellschaft im Wesentlichen organisatorische Aufgaben, liegen trotzdem Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit vor, wenn er daneben zumindest eine minimale behandelnde oder beratende Tätigkeit für Patienten oder Mandanten ausübt. Einkünfte aus einer freiberuflichen Tätigkeit erkennt das Finanzamt nur unter strengen Voraussetzungen an. Schon ein kleiner Verstoß kann daraus gewerbliche Einkünfte machen, die dann auch der Gewerbesteuer unterliegen. Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass bei einer freiberuflichen Personen- oder Partnerschaftsgesellschaft jeder Gesellschafter die Merkmale selbständiger Arbeit erfüllen muss. Die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Beruf reicht nicht aus. Aus diesem Grund wollte das Finanzamt die Einkünfte einer größeren Zahnarztpraxis nicht als freiberufliche Einkünfte anerkennen, weil einer der Zahnärzte nur eine sehr geringe Zahl von Patientenkontakten hatte und sich stattdessen hauptsächlich um die Praxisorganisation gekümmert hat. Das Argument des Finanzamts: Der Zahnarzt habe damit nicht die berufstypische Tätigkeit eines Freiberuflers ausgeübt, sondern in erster Linie eine kaufmännische Tätigkeit. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz noch dem Finanzamt zustimmte, hat der Bundesfinanzhof nun anders entschieden. Zwar werde die berufstypische Tätigkeit eines Zahnarztes durch die Behandlung von Patienten charakterisiert, sagen die Richter. Einen Mindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Die eigene…

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Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie

Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ab 2025 eine Lohnerhöhung, um die bis Ende 2024 in Teilbeträgen gezahlte steuerfreie Inflationsausgleichsprämie als Einkommenskomponenten zu ersetzen, führt dies nicht zu deren rückwirkender Behandlung als steuerpflichtiger Lohnbestandteil. Nachdem die Inflation 2022 durch die Folgen der Pandemie und des Ukrainekriegs sprunghaft anstieg, wurde ein befristeter Steuervorteil geschaffen: Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber nämlich ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie von insgesamt bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei auszahlen, um die Auswirkungen der Inflation abzumildern. Voraussetzung war allerdings, dass die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wurde. Dauerhafte Erhöhungen des Grundlohns durften also während der Laufzeit der Regelung nicht als Inflationsausgleichsprämie behandelt und steuerfrei ausgezahlt werden. Nur die neben dem arbeitsvertraglich geregelten Lohn gezahlten Beträge konnten steuer- und sozialabgabenfrei bleiben. Diese Vorgabe hat mit dem Auslaufen der Regelung in vielen Fällen zu Unsicherheiten geführt. Denn oft wurde die Prämie nicht als Einmalzahlung gewährt, sondern gestreckt und in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Da diese steuerfreie Zusatzleistung im neuen Jahr weggefallen ist, können die Arbeitnehmer ihr bisheriges Nettoeinkommen nur dann halten, wenn der Arbeitgeber ab 2025 eine Lohnerhöhung gewährt. Die Sorge mancher Arbeitgeber, dass der Fiskus oder die Betriebsprüfer der Rentenversicherung Leistungen im Rahmen der Inflationsausgleichsprämie aufgrund von Lohnerhöhungen im…

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Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition

In einem Sondierungspapier geben die voraussichtlichen künftigen Koalitionspartner einen ersten Einblick in ihre Pläne im Steuer-, Sozial- und Arbeitsrecht. Eine Koalition aus CDU und SPD wird nach wie vor oft als Große Koalition bezeichnet, auch wenn die beiden künftigen Koalitionspartner gerade noch so die Hälfte der Stimmen im Bundestag erreichen. Groß sind an der Neuauflage der Großen Koalition also in erster Linie die Schulden, mit denen sie sich finanziellen Spielraum für verschiedene Maßnahmen verschafft, die ohne Aufweichung der Schuldenbremse nicht finanzierbar gewesen wären. Im Sondierungspapier, das die Grundlage der Koalitionsverhandlungen bildet, haben die künftigen Regierungsparteien ihre Pläne für die Steuerzahler und Unternehmen zumindest grob umrissen. Hier ist ein erster Überblick: Einkommensteuer: Durch eine Reform der Einkommensteuer soll die "breite Mittelschicht" entlastet werden. Details dazu gibt es jedoch keine. Unternehmenssteuerreform: Im Lauf der Legislaturperiode soll eine Reform der Unternehmenssteuern begonnen werden. Auch dazu gibt es noch keine Details, welche Elemente diese umfassen soll. Entfernungspauschale: Die seit mehr als zwanzig Jahren unveränderte Entfernungspauschale für Berufspendler soll angehoben werden. Überstundenzuschläge: Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte oder an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, sollen steuerfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit gilt dabei für tarifliche Regelungen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 34 Stunden, für nicht…

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Übersicht der Änderungen im Steuerrecht ab 2025

Neben der E-Rechnung, der Grundsteuerreform und höheren Freibeträgen gibt es viele weitere Änderungen, auf die sich die Steuerzahler 2025 einstellen müssen. Auch wenn die Bundesregierung durch das Ende der Ampelkoalition nicht mehr alle geplanten Maßnahmen umsetzen konnte, gibt es 2025 mehr als genug Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Zu den größten Änderungen zählen die Einführung der E-Rechnung im Umsatzsteuerrecht und die Grundsteuerreform, die nun erstmals greift. Daneben ändern sich Beitragssätze, Freibeträge und der Mindestlohn sowie viele weitere Regelungen. Hier ist ein Überblick der wichtigsten Änderungen in diesem Jahr. Änderungen für alle Steuerzahler Krankenversicherung: Der gesetzlich geregelte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherungen steigt 2025 von 1,7 % um 0,8 % auf 2,5 %. Pflegeversicherung: In der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz 2025 um 0,2 %. Damit beträgt der Grundbeitragssatz nun 3,6 %. Der Zuschlag für Kinderlose bleibt unverändert bei 0,6 %, die damit einen Gesamtbeitrag von 4,2 % zahlen. Zustellungsfiktion: Wegen der ab 2025 verlängerten Brieflaufzeiten gelten Steuerbescheide ab 2025 erst am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugegangen. Die verlängerte Zugangsfiktion gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben oder elektronisch übermittelt bzw. bereitgestellt werden. Wie bisher bleibt es dabei, dass keine Bekanntgabe…

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Abgespecktes Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz wird der Einkommensteuertarif für 2025 und 2026 angepasst und das Kindergeld erhöht. Auf den letzten Metern hat das Steuerfortentwicklungsgesetz im Gesetzgebungsverfahren erheblich Federn lassen müssen. Das Gesetz, das im Sommer 2024 als "Zweites Jahressteuergesetz 2024" gestartet war, sollte ursprünglich vor allem Vereinfachungen im Steuerrecht bringen und eine Meldepflicht für nationale Steuergestaltungen einführen, weswegen es in "Steuerfortentwicklungsgesetz" umgetauft wurde. Doch dem Ende der Ampelkoalition sind auch die meisten Regelungen im Steuerfortentwicklungsgesetz zum Opfer gefallen, das zum Zeitpunkt des Koalitionsendes - anders als das Jahressteuergesetz 2024 - noch nicht vom Bundestag verabschiedet worden war. Einig waren sich die Parteien lediglich bei dem Ziel, die regelmäßige Entlastung beim Einkommensteuertarif und die Anhebung des Kindergeldes für die Jahre 2025 und 2026 umzusetzen. So wurde das Steuerfortentwicklungsgesetz, in dem auch diese Maßnahmen enthalten waren, kräftig zusammengestrichen und kurz vor dem Jahresende von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Im Steuerfortentwicklungsgesetz sind nun noch die folgenden vier Änderungen enthalten: Grundfreibetrag: Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben wird jedes Jahr der steuerfreie Grundfreibetrag angehoben, um das Existenzminimum von der Steuer freizustellen. Für 2025 erfolgt nun eine Anhebung um 312 Euro auf 12.096 Euro. Im Jahr 2026 wird der Anstieg 252 Euro auf 12.348 Euro betragen. Weil der Regelbedarf stärker…

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Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Mit der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab dem November 2024 wird ein jahrelanges Projekt der Finanzverwaltung in die Tat umgesetzt. Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab November 2024 stufenweise eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt. Die W-IdNr. ist schon seit Jahren in der Planung und soll für Betriebe ungefähr dieselbe Aufgabe erfüllen wie es die Steueridentifikationsnummer seit 2007 für natürliche Personen tut. An den bestehenden Nummernsystemen ändert sich durch die W-IdNr. nichts, sodass einem Unternehmer für steuerliche Zwecke künftig also bis zu vier Nummern gleichzeitig zugewiesen sind – neben der neuen W-IdNr. seine persönliche Steueridentifikationsnummer, die Steuernummer beim Finanzamt sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.). Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt automatisiert und elektronisch durch das BZSt. Jeder Betrieb und Unternehmer erhält diese ohne Antrag entweder durch öffentliche Mitteilung oder elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto. Auch wenn mittelfristig alle wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. erhalten sollen, wird diese im ersten Schritt nur an Unternehmer vergeben, die gesetzlich zum Abführen von Umsatzsteuer verpflichtet oder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind. Wer nicht zu diesen beiden Gruppen gehört, erhält nach derzeitiger Planung die W-IdNr. ab dem 3. Quartal 2025. Viele Unternehmen werden in dieser ersten Phase jedoch keine individuelle Mitteilung erhalten, denn per öffentlicher Mitteilung…

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Bürokratieentlastungs-gesetz IV verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben das Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet, mit dem neben anderen Maßnahmen Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und eine digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden eingeführt werden. In ihrem Koalitionsvertrag hatte die Ampelkoalition auch Pläne für ein Bürokratieentlastungsgesetz verankert, dessen Entwurf die Regierung im Frühjahr vorgelegt hat. Ergänzt um einige weitere Maßnahmen ist dieses Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) nun von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Das BEG IV ist Teil des Bürokratieabbaupaketes, auf das sich das Kabinett im August 2023 geeinigt hatte. Dieses Paket umfasst neben dem BEG IV das inzwischen in Kraft getretene Wachstumschancengesetz, die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen, eine gemeinsame Initiative mit Frankreich zur Reduktion von Bürokratielasten auf EU-Ebene sowie eine Sammelverordnung zur Reduktion von Bürokratie auf Verordnungsebene. Gebündelt soll das Entlastungsvolumen dieser Maßnahmen für die Wirtschaft über 3 Milliarden Euro pro Jahr betragen. Das BEG IV trägt dazu rund 944 Millionen Euro pro Jahr bei. Hier ist ein Überblick über die wesentlichen Änderungen durch das BEG IV, wobei der Großteil des Entlastungsvolumens auf die ersten vier Änderungen entfällt. Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege (Rechnungskopien, Kontoauszüge,  Lohn- und Gehaltslisten etc.) werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Diese Änderung erfolgt parallel im Handelsgesetzbuch,…

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Details zur Einführung der E-Rechnung

Ab 2025 gilt für B2B-Umsätze die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung, zu der das Bundesfinanzministerium nun viele Details geregelt hat. Durch das Wachstumschancengesetz werden ab dem 1. Januar 2025 die Regelungen zur Ausstellung von Rechnungen im Umsatzsteuergesetz neu gefasst. Kern der Neuregelung ist die obligatorische Ausstellung einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern. Eng verbunden mit der Einführung der E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze ist die Verpflichtung zur zeitnahen und transaktionsbezogenen elektronischen Meldung von bestimmten Rechnungsangaben an die Verwaltung, die zu einem späteren Zeitpunkt noch gesetzlich geregelt werden soll. Für den Anfang haben die Unternehmen aber schon mit der obligatorischen Einführung der E-Rechnung genügend zu tun. Was dabei im Einzelnen zu beachten ist, hat das Bundesfinanzministerium nun in einer Verwaltungsanweisung geregelt. Wer ist von der E-Rechnung betroffen? Von der Änderung sind deutlich mehr Personen und Organisationen betroffen, als es zunächst den Anschein hat. Denn auch wenn die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung längst nicht für alle Umsätze gilt (insbesondere die meisten umsatzsteuerfreien Umsätze sind ausgenommen), muss jeder Unternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen von anderen Unternehmern empfangen und ordnungsgemäß verarbeiten und speichern zu können. Als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt dabei jeder, der Umsätze ausführt, die der nachhaltigen…

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Anhebung derSchwellenwerte für dieBetriebsgrößenklassen

Schnell und geräuschlos hat die Regierung die geplante Anhebung der handelsrechtlichen Schwellenwerte für die Betriebsgrößenklassen umgesetzt, die insbesondere für den Umfang der Offenlegungspflichten von Bedeutung sind. Das „Zweite Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften“ wurde im April verkündet. Dadurch werden die monetären Schwellenwerte um rund 25 % angehoben. Die letzte solche Anhebung durch das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz liegt inzwischen neun Jahre zurück. Nach den neuen Schwellenwerten kann eine Kapitalgesellschaft nun bis zu 450.000 Euro an Bilanzsumme (bisher 350.000 Euro) und 900.000 Euro an Umsatzerlösen (bisher 700.000 Euro) haben, um noch als Kleinstkapitalgesellschaft zu gelten. Für die übrigen Betriebsgrößenklassen wurden die beiden monetären Schwellenwerte jeweils exakt um 25 % angehoben. Die neuen Schwellenwerte sind zwingend auf Jahres- und Konzernabschlüsse, Lageberichte sowie Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden, dürfen jedoch bereits ein Jahr früher angewendet werden.

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Schätzungsbefugnis bei alten Registrierkassen

Der Bundesfinanzhof hat sich zu den Voraussetzungen und den Grenzen einer Schätzung durch das Finanzamt bei Verwendung von alten Registrierkassen geäußert. Im Lauf der Jahre wurden die Vorgaben für Registrierkassen und andere Kassensysteme vom Fiskus mehrfach verschärft. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert eine komplette Schätzung der Einnahmen durch das Finanzamt, die in aller Regel deutlich höher ausfällt als die erklärten Umsätze. Der Bundesfinanzhof musste sich nun mit einem solchen Fall befassen, in dem ein Restaurantbetreiber nach wie vor eine sehr einfache elektronische Registrierkasse aus den 80er-Jahren verwendete, die die im streitigen Zeitraum gültigen Vorgaben nicht mehr erfüllte. Zwar teilte der Bundesfinanzhof die Ansicht des Finanzgerichts, dass die verwendete Registrierkasse objektiv manipulierbar war, was einen formellen Mangel von hohem Gewicht darstellt, der dem Finanzamt grundsätzlich eine Schätzungsbefugnis gibt. Die Richter stellen jedoch auch fest, dass das Wissen um die Manipulierbarkeit derart alter Kassenmodelle erst im Laufe der Zeit gewachsen sei und dem Unternehmer daher unter bestimmten Voraussetzungen Vertrauensschutz zu gewähren ist. Das Gewicht des formellen Mangels durch die Manipulierbarkeit der Kasse sei dann nicht so hoch wie im Regelfall und könne bei Führung zusätzlicher Nachweise sogar ganz entfallen. In dem Urteil hat der Bundesfinanzhof daher genauer ausgeführt, unter…

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