Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019

Die Finanzämter gewähren in der Corona-Krise auf Antrag eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, wenn für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust zu erwarten ist. Durch die Corona-Krise haben sich die Einkünfte vieler Steuerzahler im Vergleich zum Vorjahr erheblich verringert, wodurch sie für 2020 einen rücktragsfähigen Verlust erwarten. Von der Corona-Krise nicht unerheblich negativ betroffene Steuerzahler, deren Veranlagung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 noch nicht abgeschlossen ist, können daher für diese Steuern eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine präzise Prognose der Verluste ist oft schwierig. Daher ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auch auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags möglich. Natürlich kann im Einzelfall durch die Einreichung detaillierter Unterlagen auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust geltend gemacht werden. Antrag: Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt zu stellen und gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 möglich.Anspruch: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag kann nur von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, die im Laufe des Jahres 2020 Gewinneinkünfte (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wer parallel noch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten hat (z.B.…

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Bedingungen für steuerfreie Lohnzusatzleistung

Das Bundesfinanzministerium hat sich zu den Anforderungen an die steuerfreie Gewährung von Lohnzusatzleistungen und die Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen geäußert. Steuerbefreiungen für Leistungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten sind im Einkommensteuergesetz in den meisten Fällen daran geknüpft, dass sie „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt werden. Mit dieser Einschränkung sollen Leistungen, die auf einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung beruhen, explizit von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen werden, damit die Steuerbefreiung nicht primär für Steuergestaltungen ausgenutzt wird. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs werden Arbeitgeberleistungen nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, wenn sie freiwillig erfolgen, es sich also um Leistungen handelt, die der Arbeitgeber arbeitsrechtlich nicht schuldet. Diese Auslegung hat der Bundesfinanzhof im vergangenen Jahr jedoch mit mehreren Urteilen geändert und vertritt jetzt die Auffassung, dass die Steuervergünstigungen auch – je nach arbeitsvertraglicher Ausgestaltung – bei einem Gehaltsverzicht oder einer Gehaltsumwandlung in Frage kommen können. Einzige Voraussetzung für solche Fälle ist nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs, dass der reguläre Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Ansonsten liegt weiterhin eine begünstigungsschädliche Anrechnung oder Verrechnung vor. Tarifgebundener Arbeitslohn kann daher nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der Anspruch auf den…

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Corona-Steuerhilfegesetz in Vorbereitung

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz sollen neben der befristeten Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie noch weitere Änderungen im Steuerrecht umgesetzt werden. Die Umsetzung der beschlossenen Reduzierung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie für ein Jahr nutzt die Bundesregierung, um noch weitere Änderungen im Steuerrecht zu realisieren, die die Folgen der Corona-Krise mildern sollen. Von allgemeiner Bedeutung ist dabei insbesondere die Steuerfreistellung von Zuzahlungen des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Insgesamt sieht das Gesetz vier Einzelmaßnahmen vor, die auch den Kommunen bei der Fokussierung auf die Corona-Hilfe helfen sollen. Gastronomie: Bisher gilt in der Gastronomie für Mahlzeiten, die vor Ort verzehrt werden, der volle Umsatzsteuersatz von 19 %, während für Gerichte, die der Gast abholt oder liefern lässt, der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommt. Dieser ermäßigte Satz von 7 % soll nun ab dem 1. Juli 2020 und befristet auf ein Jahr in der Gastronomie generell gelten. Davon ausgenommen sind wie bisher auch schon Getränke, für die auch weiterhin der volle Steuersatz gilt. Von der Änderung profitieren auch Caterer und andere Unternehmen, die bisher verzehrfertig zubereitete Mahlzeiten zum normalen Umsatzsteuersatz liefern.Kurzarbeitergeld: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Im Sozialversicherungsrecht sind die Zuschüsse dagegen weitgehend beitragsfrei. Auf Grund der aktuell flächendeckenden…

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Weitere Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise

Die Bundesregierung hat weitere Hilfsmaßnahmen im Steuer- und Sozialrecht für Betroffene der Corona-Krise beschlossen.Auf die Corona-Krise reagiert die Politik laufend mit neuen Maß- nahmen, um die wirtschaftlichen Folgen für Bürger und Betriebe abzufedern. In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen bereits die im März beschlossenen Sofortmaßnahmen für Unternehmen vorge- stellt. Im April haben die Bundesregierung und Vertreter der Gro- ßen Koalition weitere Maßnahmen beschlossen, um die wirtschaft- liche Existenz von Betrieben und Arbeitnehmern zu sichern. Verlustverrechnung: Um ihre Liquidität zu sichern, dürfen Un- ternehmen und Vermieter für 2020 erwartete Verluste mit den für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen verrechnen. Die Verrechnung gilt für maximal 15 % des Gewinns aus 2019. Au- ßerdem kann max. 1 Mio. Euro (bei Verheirateten max. 2 Mio. Euro) ausgeglichen werden. Ausgenommen davon ist die Gewer- besteuer, um die Finanzen der Kommunen nicht noch mehr zu belasten. Das Bundesfinanzministerium hat bereits die Details geregelt (s. „Herabsetzungder Vorauszahlungen für 2019“ auf Seite 4). Umsatzsteuer: Bisher gilt in der Gastronomie für Mahlzeiten, die vor Ort verzehrt werden, der volle Umsatzsteuersatz von 19 %. Befristet auf ein Jahr soll für Mahlzeiten ab dem 1. Juli 2020 der ermäßigte Satz von 7 % generell gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese vor…

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