USt-Vorauszahlung als regelmäßige Ausgabe

Finanzverwaltung hat Details zur Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben  klargestellt. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als „kurze Zeit“ angesehen. Daher gab es jahrelang Streit um die Frage, wie eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Januar zu behandeln ist, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt und sich damit die Fälligkeit auf den 11. oder 12. Januar verschiebt. Mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Gunsten der Steuerzahler hat die Auseinandersetzung letztes Jahr ein Ende gefunden. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat aufgrund dieses Urteils nun ihre Vorgaben zur Behandlung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben insbesondere in Hinsicht auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aktualisiert. Kurze Zeit: Als kurze Zeit im Sinne des Gesetzes gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Zahlung) müssen innerhalb des 10 Tages-Zeitraums vorliegen. Liegt der Fälligkeitszeitpunkt daher außerhalb des Zeitraums, kann auch die Zahlung nicht dem anderen Kalenderjahr zugeordnet werden. Der 10-Tages-Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden.USt-Vorauszahlung: Die Verwaltungsauffassung, nach der eine Umsatzsteuerzahlung nicht…

WeiterlesenUSt-Vorauszahlung als regelmäßige Ausgabe

Änderungen am EU-Mehrwertsteuersystem

Der Rat der EU hat mehrere kleinere Änderungen am Mehrwertsteuersystem beschlossen, die ab 2020 gelten sollen. Schon 2017 hat die EU-Kommission ein neues Mehrwertsteuersystem für die EU ins Gespräch gebracht. Das seit 1993 geltende derzeitige System soll voraussichtlich bis 2022 einer grundlegenden Reform unterzogen werden. Weil die Beratung zwischen den Mitgliedstaaten zu einer so umfassenden Reform aber viel Zeit in Anspruch nehmen, führt die EU auch am bisherigen System noch Änderungen durch, wenn sich dafür eine Notwendigkeit ergibt. Der Rat der EU hat daher im Dezember 2018 drei kurze Gesetzgebungsakte angenommen, mit denen einige der Mehrwertsteuervorschriften der EU angepasst werden. Die Änderungen sollen vier spezifische Probleme lösen, bis ein neues Mehrwertsteuersystem eingeführt wird. Alle Änderungen müssen noch in nationales Recht umgesetzt werden und sollen ab dem 1. Januar 2020 gelten. Reihengeschäfte: Es werden einheitliche Kriterien vorgeschrieben, um die Rechtssicherheit bei der Bestimmung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften zu verbessern. Als Reihengeschäfte werden aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände bezeichnet, an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind, bei denen die Gegenstände aber direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer befördert wird. Die innergemeinschaftliche Beförderung der Gegenstände soll hier nur einer der Lieferungen zugeschrieben werden, und nur diese Lieferung soll in den Genuss…

WeiterlesenÄnderungen am EU-Mehrwertsteuersystem