Zuordnung der im Januar gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als „kurze Zeit“ angesehen. Nun hat der Bundesfinanzhof außerdem klargestellt, dass eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar ist, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf ein Wochenende fällt. Die Richter stellen sich mit dieser Entscheidung ausdrücklich gegen die Auffassung der Finanzverwaltung und ermöglichen damit gleichzeitig eine konsistente Zuordnung der im Januar gezahlten Umsatzsteuervorauszahlung.

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Jahressteuergesetz 2018 auf der Zielgeraden

Der Bundesrat und der Bundestag haben sich mit dem Entwurf für das Jahressteuergesetz 2018 beschäftigt und vor der Verabschiedung noch einige weitere Änderungen vorgenommen. Das Jahressteuergesetz 2018, das offiziell nicht so heißen darf, sondern seit dem Sommer den langen Namen „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ trägt, ist von Bundestag und Bundesrat abschließend beraten worden. Gegenüber dem ersten Entwurf sind dabei eine Reihe von weiteren Änderungen im Steuerrecht in das Gesetz aufgenommen worden. Allerdings hat der Bundestag bei der abschließenden Beratung nicht alle Vorschläge des Bundesrats aufgegriffen. Hier ist ein Überblick über die neu hinzugekommenen und die verworfenen Änderungen in der endgültigen Fassung des Gesetzes. Steuerfreie Jobtickets: Im Sommer hatten Baden-Württemberg und Hessen eine Initiative zur Steuerfreistellung von Jobtickets in den Bundesrat eingebracht. Dieser Vorschlag wurde nun weitgehend in das Jahressteuergesetz 2018 aufgenommen. Geplant ist ab 2019 eine Wiedereinführung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 abgeschafften Steuerbegünstigung von zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährten Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel der Arbeitnehmer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Ausgenommen davon sind Taxis und Fluglinien. Zudem wird die Steuerbegünstigung auf private Fahrten im ÖPNV erweitert. Allerdings werden die steuerfreien…

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Verbindliche Auskunft vom Finanzamt

Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts kann bei bedeutenden Steuerfragen Rechtssicherheit für die Zukunft geben. Wer steuerlich relevante Entscheidungen treffen muss, aber nicht sicher ist, wie das Finanzamt die Rechtslage einstuft, kann sich mit dem Antrag auf eine verbindliche Auskunft vor einer bösen Überraschung bei der nächsten Steuerprüfung schützen. Allerdings ist die Auskunft regelmäßig gebührenpflichtig. Außerdem muss der Steuerzahler aufgrund der erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse an der Auskunft haben, um einen Antrag stellen zu können. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun einige praxisrelevante Details zur Erteilung verbindlicher Auskünfte festgelegt. Insbesondere wird klargestellt, welches Finanzamt in bestimmten Fällen für die Bearbeitung der Anfrage zuständig ist. Auch Regeln zur internen Bearbeitung und Dokumentation in den Finanzämtern hat das Landesamt festgelegt. Antrag: Als Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind nur Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und alle vorgeschriebenen Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen – insbesondere bei unvollständiger Sachverhaltsdarstellung – soll das Finanzamt dem Antragsteller mit dem Hinweis einer ansonsten erfolgenden Ablehnung der Auskunftserteilung Gelegenheit zur Nachholung und Ergänzung fehlender Angaben geben. Besonderes Interesse: Ein besonderes steuerliches Interesse für die Erteilung von verbindlichen Auskünften setzt einen Sachverhalt voraus, der schwierig zu lösende steuerliche Fragen aufwirft und nicht…

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Beitragsbemessungsgrenzen 2019

Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2019 Zum Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte jeweils an die Lohnentwicklung angepasst. Die Bundesregierung hat nun die voraussichtlichen Werte für 2019 auf der Grundlage einer durchschnittlichen Lohnsteigerung von 2,52 % beschlossen. Der Anstieg fällt dabei im Osten deutlich höher aus als im Westen. • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 2.400 Euro auf 80.400 Euro (6.700 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 4.200 Euro auf dann 73.800 Euro (6.150 Euro mtl.). • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 1.350 Euro auf jetzt 54.450 Euro (4.537,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt im kommenden Jahr bei 60.750 Euro im Jahr (5.062,50 Euro mtl.). • Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich im Westen um 840 Euro auf 37.380 Euro im Jahr (3.115 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 2.100 Euro auf 34.440 Euro im Jahr (2.870 Euro mtl.).

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EC-Karten-Umsätze

EC-Karten-Umsätze im Kassenbuch Die Erfassung unbarer Umsätze mit EC-Karten im Kassenbuch sieht die Finanzverwaltung als formellen Mangel, der aber unter gewissen Voraussetzungen hingenommen wird. Die meisten Betriebe mit Bargeldverkehr akzeptieren auch bargeldlose Zahlungen per EC- oder Kreditkarte. Oft werden dabei in den Betrieben nicht nur bare Geschäftsvorfälle im Kassenbuch erfasst. Stattdessen wird der Gesamtumsatz inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (Zahlungen mit EC-Karte) im Kassenbuch aufgezeichnet. Anschließend werden die unbaren Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen. Später wird dann der Gesamtbetrag im Kassenkonto gebucht und die Umsätze mit EC-Karten als durchlaufender Posten über das Geldtransitkonto ausgebucht. Nachdem im Rahmen von Betriebsprüfungen Zweifel an dieser Vorgehensweise aufkamen, hat sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) an das Bundesfinanzministerium gewandt und um Klarstellung und Anerkennung dieser langjährigen kaufmännischen Praxis gebeten. Nach Auffassung des DStV ist die Ersterfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch nicht nur praktikabel, sondern es wird vor allem auch die Umsatzsteuer korrekt erfasst. Dies ist für die Praxis besonders dann von Bedeutung, wenn die EC-Umsätze im Kassensystem nicht getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen werden, sondern nur die Gesamtumsätze. Die Finanzverwaltung war von den Argumenten des DStV jedoch wenig beeindruckt. Das Bundesfinanzministerium hat sich auf die Anfrage hin zur Buchung der EC-Umsätze in der Kassenführung geäußert…

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Geänderte Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht

Geänderte Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts wurde das Eigenkapitalersatzrecht grundlegend dereguliert. Der Bundesfinanzhof hat daher im Juli 2017 entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen sind. Nachträgliche Anschaffungskosten seien entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nur noch nach der handelsrechtlichen Begriffsdefinition anzuerkennen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Rechtsprechungsänderung jedoch erst ab der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 anzuwenden. Wenn der Gesellschafter die eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag geleistet hat oder eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist, ist sie weiter wie gehabt zu beurteilen. Fälle mit späteren eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind nach einer Anweisung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen bis zu einer abschließenden Klärung innerhalb der Finanzverwaltung.

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Brexit-Gesetz soll für Rechtssicherheit sorgen

Brexit-Gesetz soll für Rechtssicherheit sorgen Am 30. März 2019 wird das Vereinigte Königreich seine EU-Mitgliedschaft verlieren, sofern der Brexit nicht doch noch auf den letzten Metern gestoppt wird. Das Auswärtige Amt hat daher in Abstimmung mit allen Bundesressorts den Entwurf für ein Brexit-Übergangsgesetz vorgelegt, das im gesamten Bundesrecht Rechtsklarheit für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union herstellen soll. Wenn im Bundesrecht von den Mitgliedstaaten der EU die Rede ist, schließt diese Formulierung bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 laut dem Übergangsgesetz auch das Vereinigte Königreich ein, sofern keine der ausdrücklich genannten Ausnahmen greift. Ein separates Brexit-Steuergesetz wird möglicherweise noch die Besteuerung stiller Reserven und andere Steuerfragen regeln.

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Anzahlungen für Bauleistungen

Anzahlungen für Bauleistungen Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass hinsichtlich der Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen geändert. Die Änderung betrifft Anzahlungen auf Bauleistungen, bei denen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorliegen. In diesen Fällen schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen. Diese Änderung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Allerdings akzeptiert es das Finanzamt, wenn für bis Ende 2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Verfahrensweise angewendet wird.

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Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als „kurze Zeit“ angesehen. Daher lässt die Finanzverwaltung den Abzug der im Januar gezahlten Umsatzsteuer für die Dezember-Voranmeldung nur dann im Vorjahr zu, wenn der 10. Januar nicht auf ein Wochenende fällt und sich die Fälligkeit somit um ein oder zwei Tage verschiebt. Dieser Auslegung hat jetzt das Finanzgericht München widersprochen und hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für modifizierungsbedürftig. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Begriff „kurze Zeit“ einen Zeitraum von mindestens 12 Tagen umfassen muss, sodass die Umsatzsteuer für Dezember grundsätzlich auch im Vorjahr abziehbar ist. Dass die Umsatzsteuer momentan in zwei von sieben Jahren nicht im Vorjahr abziehbar sein soll, sei ein vom Gesetzgeber nicht bezwecktes Zufallsergebnis, das gerade mit der Regelung zur Zuordnung von Zahlungen kurz vor oder nach dem Kalenderjahr verhindert werden sollte. Gegen diese Entscheidung hat das Finanzamt Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof nun in diesem und zwei weiteren Verfahren Gelegenheit erhält, seine Rechtsprechung zu überdenken.

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Einzelaufzeichnungspflicht für Kassenvorgänge

Einzelaufzeichnungspflicht für Kassenvorgänge Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zu den Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen überarbeitet. Durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ wurde Ende 2016 die Pflicht zur Ausstattung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung spätestens ab 2020 eingeführt. Gleichzeitig wurden mit dem Gesetz weitere Vorschriften zur Kassenführung in der Abgabenordnung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat aufgrund des Gesetzes nun seine Vorgaben zur Einzelaufzeichnungspflicht für Kassenvorgänge überarbeitet und den Anwendungserlass zur Abgabenordnung entsprechend aktualisiert. Was bei der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen zu beachten ist, damit es bei Betriebsprüfungen keine bösen Überraschungen gibt, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Datenschutz: Der Unternehmer muss seine aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen so organisieren, dass bei der Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Unterlagen und Daten keine gesetzlich geschützten Bereiche tangiert werden können, zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Ärzten usw. Kassenbuch: Buchführungspflichtige Unternehmer müssen für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch führen, ggf. in Form aneinandergereihter Kassenberichte. Einzelaufzeichnung: Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls unmittelbar nach seinem Abschluss und in einem Umfang, der einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lückenlose Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts, seiner Entstehung und Abwicklung und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht…

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