Umsatzsteuer bei Miet- und Leasingverträgen

Das Bundesfinanzministerium hat die Kriterien für die umsatzsteuerliche Behandlung eines Miet- oder Leasingvertrags als Lieferung oder sonstige Leistung neu geregelt. Von der umsatzsteuerlichen Zuordnung eines Miet- oder Leasingvertrags hängt ab, wann die Umsatzsteuer aus dem Vertrag entsteht. Handelt es sich umsatzsteuerlich um eine Lieferung, fällt die Umsatzsteuer sofort in voller Höhe an, bei einer sonstigen Leistung dagegen sind die einzelnen Raten umsatzsteuerpflichtig, sodass sich die Umsatzsteuer über die Laufzeit verteilt. Bisher galt für Leasingverträge, dass eine Lieferung dann vorliegt, wenn der Leasingnehmer wie ein Eigentümer über den Gegenstand verfügen kann. Entscheidend dafür war die ertragsteuerliche Zurechnung des Leasinggegenstands, die insbesondere vom Verhältnis der unkündbaren Grundmietzeit zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer, einer wirtschaftlich sinnvollen Verwendbarkeit nach Ablauf der Mietzeit beim Leasinggeber und dem Verhältnis des Kaufpreises zum Buchwert zum Zeitpunkt des Ablaufs der Mietzeit abhängt. Das Bundesfinanzministerium hat die Kriterien für die umsatzsteuerliche Behandlung eines Miet- oder Leasingvertrags als Lieferung oder sonstige Leistung neu geregelt Bei Mietverträgen mit einer Kaufoption wiederum lag eine Lieferung bisher erst dann vor, wenn beide Vertragsparteien eine entsprechende übereinstimmende Willenserklärung abgeben. Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2017 sind die deutschen Regelungen so jedoch nicht mehr haltbar, denn der EuGH vertritt die Auffassung, dass sich die…

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Härtefallregelungen zur Umrüstung von Kassen

Fast alle Bundesländer gewähren eigenmächtig eine weitere Fristverlängerung von sechs Monaten für die Umrüstung elektronischer Kassen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung. Mit großer Mehrheit hatten sich die Bundesländer angesichts der Corona-Krise für eine Verlängerung der bestehenden Nichtaufgriffsregelung zur Umrüstpflicht für elektronische Kassen ausgesprochen. Neben den in der vergangenen Ausgabe erwähnten Vorstößen wollten noch neun weitere Länder eine Verlängerung der Frist um sechs Monate gewähren. Das Bundesfinanzministerium hat sich aber gegen die Ländermehrheit gestellt: Da mittlerweile vier Hersteller zertifizierte Sicherheitseinrichtungen anbieten würden und keine Lieferschwierigkeiten mehr hätten, sähe man trotz Corona-Krise keinen Grund für eine Verlängerung, ließ das Ministerium die Wirtschaftsverbände wissen. Härtefallregelungen zur Umrüstung von Kassen  Aufgrund dieser Weigerung des Bundesfinanzministeriums ist nun ein regelrechter Kleinkrieg unter den Finanzministerien von Bund und Ländern entbrannt. Inzwischen haben nämlich 15 der 16 Bundesländer eigene Härtefallregelungen erlassen, die sich zwar von Land zu Land etwas unterscheiden, aber im Wesentlichen unter denselben Grundsätzen eine weitere Verlängerung um sechs Monate gewähren. Lediglich Bremen will sich dem Druck des Bundesfinanzministeriums beugen und keine weitere Verlängerung ohne individuellen Antrag gewähren. In fast allen Bundesländern werden die Finanzämter nun längstens bis zum 31. März 2021 nicht beanstanden, wenn ein elektronisches Aufzeichnungssystem nicht über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügt. Diese…

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Konjunkturpaket nach der Corona-Krise

Die Große Koalition hat ein umfangreiches Konjunkturpaket mit vielen Änderungen im Steuerrecht geschnürt. Wie erwartet hat die Große Koalition ein umfangreiches Konjunkturpaket beschlossen, um die Wirtschaft nach der Corona-Krise wieder in Schwung zu bringen. Die große Überraschung in diesem Konjunkturpaket und der mit Abstand teuerste Posten ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze. Auch sonst wird im Steuerrecht an vielen Stellen geschraubt, um Kauf- und Investitionsanreize zu setzen. Alle steuerlichen Änderungen sind im „Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz“ zusammengefasst. Dieses Gesetz haben Bundestag und Bundesrat noch im Juni verabschiedet. Dazu wurde extra eine Sondersitzung des Bundesrats einberufen, sodass das Gesetz noch vor Juli verkündet werden konnte. Umsatzsteuer: Die Umsatzsteuersätze werden vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 % und von 7 auf 5 % gesenkt. Das Bundesfinanzministerium hat dazu angekündigt, dass die Finanzverwaltung alles daransetzen will, die Anwendung der neuen Regelungen für die Unternehmen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten. Geplant ist beispielsweise eine Nichtbeanstandungsregelung, nach der Rechnungen für Leistungen im Juli 2020, die noch den alten Steuersatz ausweisen, nicht zwangsläufig berichtigt werden müssen, solange auch der höhere Steuerbetrag ans Finanzamt abgeführt wird.Kinderbonus: Das Kindergeld wird um einen Einmalbetrag von 300 Euro erhöht. Die Auszahlung erfolgt in zwei…

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Umsatzsteuer ab 1. Juli 2020 – Dauerleistungen und Verbrauchskosten

Bei Dauerleistungen sowie Neben- und Verbrauchskosten wirkt sich die Senkung der Umsatzsteuersätze ebenfalls aus. Auswirkungen hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze insbesondere für Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), sofern das Inkrafttreten der Steuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Bei den Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (Vermietung, Leasing, Wartung, Überwachung, Beratung etc.) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (Baumaterial etc.) handeln. Dauerleistungen gelten umsatzsteuerlich als ausgeführt im Falle einer sonstigen Leistung an dem Tag, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet,im Falle wiederkehrender Lieferungen - ausgenommen Lieferungen von elektrischem Strom, Gas, Wasser, Abwasser, Kälte und Wärme - am Tag jeder einzelnen Lieferung. Bei der Abrechnung von Nebenleistungen, für die ein anderer Abrechnungszeitraum als für die Hauptleistung vereinbart ist, richtet sich der Umsatzsteuersatz nach dem Zeitpunkt der Ausführung der jeweiligen Hauptleistung. Das ist z. B. bei einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung mit monatlichem Abschlag für die Nebenkosten und jährlicher Nebenkostenabrechnung der Fall. Die Höhe der Umsatzsteuer auf die Vorauszahlungen richtet sich nach dem Steuersatz, der im jeweiligen Mietzeitraum gilt und nicht nach dem Steuersatz zum Zeitpunkt der Nebenkostenabrechnung. Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, müssen an die nach dem 30. Juni 2020 und…

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Umsatzsteuer ab 1. Juli 2020 – Gutscheine vor und nach der Steuersatzsenkung

Gutscheine können durch die Senkung der Umsatzsteuersätze nicht nur zur Herausforderung, sondern in bestimmten Fällen auch zur Gestaltungsmöglichkeit werden. Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Ausgabe und Einlösung von Gutscheinen wurde zum 1. Januar 2019 grundlegend neu geregelt. Seither unterscheidet das Umsatzsteuerrecht zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen. Im Geschäftsbetrieb gibt es daneben oft noch Rabattgutscheine, die aber umsatzsteuerlich nicht als Gutscheine gelten. Entsprechend wirken sich die Änderungen bei der Umsatzsteuer unterschiedlich auf die verschiedenen Gutscheinarten aus. Einzweckgutscheine: Ein Gutschein, bei dem der Ort und die Umsatzsteuer für die Lieferung oder Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweckgutschein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Lieferung oder Leistung in voller Höhe nur dem regulären oder nur dem ermäßigten Steuersatz unterliegt und der Steuersatz damit unverrückbar feststeht. Bei Einzweckgutscheinen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Besteuerung die Gutscheinausgabe. Die spätere Einlösung ist auch bei geänderten Steuersätzen für die umsatzsteuerliche Würdigung nicht mehr relevant, da diese nicht als unabhängiger Umsatz gilt. Sollte bei der Einlösung jedoch eine Zuzahlung durch den Gutscheininhaber erfolgen, ist diese Differenz nach den bei der Einlösung geltenden Umsatzsteuersätzen zu versteuern. Mehrzweckgutscheine: Zu den Mehrzweckgutscheinen zählen alle Gutscheine, die die Anforderungen für…

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Umsatzsteuer ab 1. Juli 2020 – Anzahlungen und Teilleistungen

Die Entstehung der Umsatzsteuer hängt alleDie umsatzsteuerliche Handhabung von Anzahlungen hängt vom Zeitpunkt der späteren Lieferung oder Leistung ab.in vom Datum der Lieferung oder Leistung ab. Anzahlungen, Abschlagszahlungen, Vorschüsse etc. sind keine eigenständige Leistung, weshalb auch für diese Teilbeträge kein anderer Steuersatz gilt als für den Restbetrag bei Ausführung bzw. Abschluss der eigentlichen Lieferung oder Leistung. Wurde vor dem 1. Juli 2020 eine Abschlagsrechnung mit den alten Steuersätzen erteilt, während die eigentliche Leistung erst nach der Umsatzsteuersenkung erbracht wird, hat dies deshalb eine anteilige Überzahlung bei der Umsatzsteuer zur Folge. Die Anzahlungsrechnung muss deswegen aber nicht extra berichtigt werden. Stattdessen ist in der Endrechnung die Umsatzsteuer für die gesamte Leistung oder Teilleistung mit den ab 1. Juli 2020 geltenden Umsatzsteuersätzen von 16 % bzw. 5 % auszuweisen. Zusätzlich sind die geleisteten Anzahlungen mit den darin enthaltenen Steuerbeträgen aufzuführen und vom Endbetrag abzuziehen. Die Berichtigung des Steuerbetrags solcher Anzahlungen erfolgt dann in der Umsatzsteuer-Voranmeldung des Zeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird oder – im Fall der Ist-Versteuerung – in der Voranmeldung des Zeitraums, in dem die Schlusszahlung vereinnahmt wird. Dazu ist in Zeile 26 bzw. 27 der Umsatzsteuer-Voranmeldung eine negative Bemessungsgrundlage einzutragen. Eine Eintragung in Zeile 62 als negative Nachsteuer…

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Umsatzsteuer ab 1. Juli 2020 – Datum der Lieferung oder Leistung

Die Entstehung der Umsatzsteuer hängt allein vom Datum der Lieferung oder Leistung ab. Die Umsatzsteuer für eine Lieferung oder sonstige Leistung fällt in dem Moment an, in dem die Lieferung oder Leistung ausgeführt wird, auch wenn es für bestimmte Fälle (z.B. Strom, Gas, Wasser) Sonderregeln gibt. Keine Rolle für den Steuersatz spielen dagegen andere Zeitpunkte. Es kommt also weder auf das Datum der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarung oder des Bestelleingangs an, noch auf den Zeitpunkt der Zahlung oder der Rechnungserteilung. Trotzdem ist das steuerlich relevante Datum für den Laien nicht immer einfach feststellbar. Generell gilt: Lieferung: Eine Lieferung bezieht sich immer auf Gegenstände und gilt dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht am jeweiligen Gegenstand erhalten hat. Wird der zu liefernde Gegenstand dem Kunden nicht direkt übergeben, gilt die Lieferung bereits mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung als ausgeführt. Eine Ausnahme davon ist der Kauf auf Probe im Versandhandel, denn hier kommt der Kaufvertrag noch nicht mit der Zusendung der Ware zustande. Erst wenn die eingeräumte Probefrist abgelaufen ist oder der Kunde zahlt, ist der Vertrag und damit auch die Lieferung abgeschlossen. Ist die Ware jedoch gleich fest bestellt worden, dann wurde der Kaufvertrag bereits mit der Zusendung der…

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Umsatzsteuer ab 1. Juli 2020 – Senkung

Vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 gelten niedrigere Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % statt 19 % und 7 %. Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz werden die Steuersätze bei der Umsatzsteuer ab dem 1. Juli 2020 vorübergehend herabgesetzt: Der allgemeine Umsatzsteuersatz sinkt von 19 % auf 16 % und der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % auf 5 %. Die Rückkehr zu den bisherigen Steuersätzen ist für den 1. Januar 2021 vorgesehen, und dabei wird es mit großer Wahrscheinlichkeit auch bleiben. Konjunkturell wirkt das Auslaufen der reduzierten Steuersätze zum Jahresende aber wie eine Steuererhöhung. Außerdem ist das kommende Jahr ein großes Wahljahr, einschließlich der Bundestagswahl. Wenn es der Wirtschaft zum Jahresende nicht substanziell besser geht, ist daher nicht ganz auszuschließen, dass sich die Große Koalition kurzfristig noch zu einer Verlängerung der Steuersatzreduzierung bis Mitte oder gar Ende 2021 entschließt. Die neuen Umsatzsteuersätze von 16 % und 5 % sind auf die Lieferungen, sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Erwerbe anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 bewirkt werden. Bei der Einfuhrumsatzsteuer sind die reduzierten Steuersätze auf Einfuhren anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 vorgenommen werden. Maßgebend für…

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Überbrückungshilfe als Ergänzung der Soforthilfe

Besonders von der Corona-Krise betroffene Unternehmen erhalten nach dem Auslaufen der Soforthilfe eine weitere Überbrückungshilfe zur Sicherung der betrieblichen Existenz. Während viele Betriebe ihre Tätigkeit auch während der Corona-Krise mehr oder weniger erfolgreich fortführen konnten, haben die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie einige Branchen besonders stark getroffen. Von März bis Mai hat der Bund deshalb allen betroffenen Unternehmen und Solo-Selbstständigen eine unbürokratische Soforthilfe gewährt. Damit alle Betroffenen, deren Geschäftsbetrieb durch die Corona-Krise immer noch eingeschränkt ist, weiterhin finanzielle Unterstützung erhalten, hat die Bundesregierung nun eine Überbrückungshilfe für die Monate Juni bis August als Fortsetzung der Soforthilfe beschlossen. Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen und Solo-Selbstständige aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihre Geschäftstätigkeit aufgrund der Corona-Krise vollständig oder in wesentlichen Teilen einstellen mussten. Diese zweite Voraussetzung gilt dann als erfüllt, wenn der Umsatz im April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind stattdessen November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Wie die Soforthilfe ist auch die Überbrückungshilfe zur Deckung nicht einseitig veränderbarer Fixkosten im Förderzeitraum bestimmt. Das umfasst folgende laufende Ausgaben: Grundsteuern, Mieten und…

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Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019

Die Finanzämter gewähren in der Corona-Krise auf Antrag eine nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019, wenn für 2020 ein rücktragsfähiger Verlust zu erwarten ist. Durch die Corona-Krise haben sich die Einkünfte vieler Steuerzahler im Vergleich zum Vorjahr erheblich verringert, wodurch sie für 2020 einen rücktragsfähigen Verlust erwarten. Von der Corona-Krise nicht unerheblich negativ betroffene Steuerzahler, deren Veranlagung bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 noch nicht abgeschlossen ist, können daher für diese Steuern eine Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine präzise Prognose der Verluste ist oft schwierig. Daher ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 auch auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags möglich. Natürlich kann im Einzelfall durch die Einreichung detaillierter Unterlagen auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust geltend gemacht werden. Antrag: Der pauschale Verlustrücktrag aus 2020 zur nachträglichen Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2019 erfolgt nur auf Antrag. Dieser ist schriftlich oder elektronisch beim Finanzamt zu stellen und gleichzeitig mit dem Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 möglich.Anspruch: Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag kann nur von Steuerzahlern in Anspruch genommen werden, die im Laufe des Jahres 2020 Gewinneinkünfte (Gewerbetreibende, Freiberufler, Land- und Forstwirte) oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen. Wer parallel noch Einkünfte aus anderen Einkunftsarten hat (z.B.…

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