Rechnungsabgrenzung bei geringfügigen Aufwendungen

In der Bilanz sind für Ausgaben und Einnahmen, die einen Zeitraum nach dem Abschlussstichtag betreffen, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Diese Pflicht hat aber nach Überzeugung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ihre Grenzen bei geringfügigen Beträgen unter der GWG-Grenze. Das Gericht gab damit einem Handwerker Recht, bei dem das Finanzamt nach der Betriebsprüfung gewinnerhöhend einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden wollte. Der Grundsatz der Wesentlichkeit ermögliche es, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine Rechnungsabgrenzung verzichtet werden. Die Geringfügigkeitsschwelle sieht das Gericht bei der GWG-Grenze von jetzt 800 Euro, denn bei geringwertigen Wirtschaftsgütern verzichtet der Gesetzgeber auf einen periodengerechten Ausweis in der Bilanz. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sei diese Grenze auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu übertragen, meint das Gericht. Übersteigt der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens daher 800 Euro nicht, kann auf eine Abgrenzung verzichtet werden.

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Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber

Die Finanzverwaltung hat geregelt, wie die Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber steuerlich zu behandeln ist. Angesichts neuer Urteile des Bundesfinanzhofs zur Vermietung eines Arbeitszimmers oder Home-Office an den Arbeitgeber hat das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Bewertung solcher Mietverträge aktualisiert. Es geht dabei um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Miete als Arbeitslohn oder als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gilt und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben. Sind die Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn, hat das nicht nur Folgen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Solange Einnahmen aus dem vermieteten Arbeitszimmer keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, greift für die damit verbundenen Werbungskosten auch die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer. Zuordnung: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben dem Barlohn auch andere Bezüge und Vorteile, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bezüge und Vorteile aufgrund einer anderen Rechtsbeziehung – beispielsweise einem Mietverhältnis – gewährt, die neben dem Arbeitsverhältnis besteht.  Arbeitslohn: Dient das Arbeitszimmer oder eine Wohnung, die als HomeOffice genutzt wird, in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Mietzahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgen. Die Einnahmen sind dann als Arbeitslohn zu beurteilen,…

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Firmenwagen für Ehegatten mit Minijob

Ein Dienstwagen für den als Minijobber angestellten Ehegatten hält dem Fremdvergleich nicht stand und wird daher vom Finanzamt nicht anerkannt. Mehrfach gab es in den letzten Jahren Urteile von Finanzgerichten zur Überlassung eines Dienstwagens an den als Minijobber angestellten Ehegatten. Die Finanzämter hatten die Überlassung des Firmenwagens in allen Fällen nicht anerkannt, weil sie dies nicht für fremdüblich hielten. Von den Finanzgerichten wurde die Privatnutzung dagegen unterschiedlich beurteilt; beispielsweise gab das Finanzgericht Münster dem Finanzamt Recht, während das Finanzgericht Köln keine Einwände gegen die Überlassung eines Firmenwagens an den Ehegatten hatte. Jetzt hat das Verwirrspiel ein Ende, denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses fremdunüblich ist. Damit wird die Überlassung eines Dienstwagens in solchen Fällen zu Recht vom Finanzamt nicht anerkannt. Der Bundesfinanzhof meint, dass ein Arbeitgeber typischerweise nur dann bereit ist, einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen Kalkulation der resultierende Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, ab der eine nicht abschätzbare, intensive…

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Studienkosten trotz Stipendium abziehbar

Stipendien zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts während des Studiums mindern nicht den Werbungskostenabzug für eine Zweitausbildung. Das Finanzgericht Köln hat daher überwiegend einem Studenten rechtgegeben, nachdem das Finanzamt die Stipendienzahlungen in voller Höhe auf die geltend gemachten vorweggenommenen Werbungskosten für das Studium angerechnet hatte. Eine Anrechnung sei nur in Höhe von 30 % des Stipendiums zulässig, da 70 % auf die Kosten der allgemeinen Lebensführung entfielen und das Stipendium nicht auf die Bestreitung von Bildungsaufwendungen beschränkt war. Das Gericht ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.

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USt-Vorauszahlung als regelmäßige Ausgabe

Finanzverwaltung hat Details zur Zuordnung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben  klargestellt. Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als „kurze Zeit“ angesehen. Daher gab es jahrelang Streit um die Frage, wie eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung im Januar zu behandeln ist, wenn der 10. Januar auf ein Wochenende fällt und sich damit die Fälligkeit auf den 11. oder 12. Januar verschiebt. Mit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu Gunsten der Steuerzahler hat die Auseinandersetzung letztes Jahr ein Ende gefunden. Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat aufgrund dieses Urteils nun ihre Vorgaben zur Behandlung regelmäßig wiederkehrender Ausgaben insbesondere in Hinsicht auf Umsatzsteuer-Vorauszahlungen aktualisiert. Kurze Zeit: Als kurze Zeit im Sinne des Gesetzes gilt ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen. Innerhalb dieses Zeitraums müssen die Zahlungen fällig und geleistet worden sein. Beide Voraussetzungen (Fälligkeit und Zahlung) müssen innerhalb des 10 Tages-Zeitraums vorliegen. Liegt der Fälligkeitszeitpunkt daher außerhalb des Zeitraums, kann auch die Zahlung nicht dem anderen Kalenderjahr zugeordnet werden. Der 10-Tages-Zeitraum kann auch in besonderen Einzelfällen nicht erweitert werden.USt-Vorauszahlung: Die Verwaltungsauffassung, nach der eine Umsatzsteuerzahlung nicht…

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Änderungen am EU-Mehrwertsteuersystem

Der Rat der EU hat mehrere kleinere Änderungen am Mehrwertsteuersystem beschlossen, die ab 2020 gelten sollen. Schon 2017 hat die EU-Kommission ein neues Mehrwertsteuersystem für die EU ins Gespräch gebracht. Das seit 1993 geltende derzeitige System soll voraussichtlich bis 2022 einer grundlegenden Reform unterzogen werden. Weil die Beratung zwischen den Mitgliedstaaten zu einer so umfassenden Reform aber viel Zeit in Anspruch nehmen, führt die EU auch am bisherigen System noch Änderungen durch, wenn sich dafür eine Notwendigkeit ergibt. Der Rat der EU hat daher im Dezember 2018 drei kurze Gesetzgebungsakte angenommen, mit denen einige der Mehrwertsteuervorschriften der EU angepasst werden. Die Änderungen sollen vier spezifische Probleme lösen, bis ein neues Mehrwertsteuersystem eingeführt wird. Alle Änderungen müssen noch in nationales Recht umgesetzt werden und sollen ab dem 1. Januar 2020 gelten. Reihengeschäfte: Es werden einheitliche Kriterien vorgeschrieben, um die Rechtssicherheit bei der Bestimmung der umsatzsteuerlichen Behandlung von Reihengeschäften zu verbessern. Als Reihengeschäfte werden aufeinanderfolgende Lieferungen derselben Gegenstände bezeichnet, an denen mehr als zwei Parteien beteiligt sind, bei denen die Gegenstände aber direkt vom ersten Lieferer zum letzten Abnehmer befördert wird. Die innergemeinschaftliche Beförderung der Gegenstände soll hier nur einer der Lieferungen zugeschrieben werden, und nur diese Lieferung soll in den Genuss…

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Elster Formular letztmalig für Steuererklärung 2019 verfügbar

Das Bayerische Landesamt für Steuern, das für alle Bundesländer die verschiedenen ELSTER-Dienste für den elektronischen Steuerdatenverkehr bereitstellt, weist darauf hin, dass die Software ElsterFormular letztmalig für die Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2019 zur Verfügung stehen wird. Das bedeutet nicht, dass die Software ab 2020 nicht mehr nutzbar wäre, sondern nur, dass für das Steuerjahr 2020 keine neuen Eingabeformulare in der Software mehr verfügbar sein werden. Als Alternative zu ElsterFormular bietet die Finanzverwaltung die Website „Mein ELSTER“ an, über die nicht nur Steuererklärungen möglich sind, sondern auch verschiedene elektronische Anträge, Mitteilungen und Einsprüche ans Finanzamt gesendet werden können.

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Refinanzierungszinsen für ein Gesellschafterdarlehen

Gewährt ein Gesellschafter der GmbH ein verzinstes Darlehen, sind an die Bank gezahlte Zinsen für die Refinanzierung des Darlehens als Werbungskosten abziehbar, wenn der Gesellschafter zu mindestens 10 % am Stammkapital beteiligt ist. Wenn der Gesellschafter aber bis zur Besserung der wirtschaftlichen Lage der GmbH auf sein Gesellschafterdarlehen verzichtet, sind die weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen nicht mehr in voller Höhe als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar. Der Bundesfinanzhof geht dann nämlich von einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs hin zu Beteiligungserträgen aus, bei denen Werbungskosten nur noch auf Antrag zu 60 % als Werbungskosten abziehbar sind. Diese Änderung tritt insbesondere dann ein, wenn der Gesellschafter durch seinen Verzicht die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will.

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Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten

Die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug sind innerhalb gewisser Grenzen steuerlich abziehbar. Um der Preisentwicklung Rechnung zu tragen hat das Bundesfinanzministerium nun die maßgeblichen Pauschalen und Höchstbeträge angehoben. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt demnach für Ehe- und Lebenspartner 1.573 Euro, wenn der Umzug nach dem 1. März 2018 abgeschlossen wurde. Bei einem Umzug, der nach dem 1. April 2019 endet, gilt eine Pauschale von 1.622 Euro. Für Alleinstehende gilt eine Pauschale von 787 Euro ab 1. März 2018 und von 811 Euro ab 1. April 2019. Diese erhöht sich für Kinder, Verwandte und andere abhängige Personen um 347 Euro pro Person ab 1. März 2018 oder 357 Euro ab 1. April 2019. Der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind steigt ab 1. März 2018 auf 1.984 Euro und zum 1. April 2019 dann auf 2.045 Euro. Die nächste Erhöhung all dieser Pausch- und Höchstbeträge ist dann für die Zeit ab 1. März  2020 vorgesehen.

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Verkauf eines überwiegend privat genutzten Firmenwagens

Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 10 % betrieblich genutzt werden, kann der Unternehmer dem Betriebsvermögen zuordnen und Abschreibung sowie Vorsteuerabzug geltend machen. Der Verkauf von gewillkürtem Betriebsvermögen führt dann allerdings auch in vollem Umfang zu Betriebseinnahmen. Das gilt auch für einen vom Betriebsinhaber weit überwiegend privat genutzten Firmenwagen, für den aufgrund der Privatnutzung der Großteil der Abschreibungsbeträge nicht steuerlich abziehbar ist. Das Sächsische Finanzgericht sieht auch in so einem Fall in den beim Verkauf aufgedeckten stillen Reserven in voller Höhe Betriebseinnahmen. Der Bundesfinanzhof hat jedoch auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen, sodass sich in vergleichbaren Fällen ein Einspruch lohnen kann.

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