Überbrückungs- und Neustarthilfe bis September verlängert

Die Schließungen und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung hat deshalb die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 weitergeführt. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Neu in der Überbrückungshilfe III Plus ist: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können statt der bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den höheren Personalkosten wählen. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bis 20.000 Euro pro Monat werden erstattet.Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf…

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Werbungskostenabzug für Fahrkarte trotz Home Office-Pauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für 2020 und 2021 die neue Home Office-Pauschale eingeführt. So können Steuerzahler für die Arbeit zu Hause auch dann Werbungskosten geltend machen, wenn dort kein Arbeitszimmer vorhanden ist, das alle steuerlichen Anforderungen erfüllt. Die Pauschale von 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro im Jahr) kann allerdings nur an solchen Tagen abgezogen werden, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der eigenen Wohnung verrichtet wird. Die Home Office-Pauschale und die Entfernungspauschale schließen sich also gegenseitig aus. Das Finanzministerium Thüringen weist allerdings darauf hin, dass die Finanzämter bei aus beruflichen Gründen gekauften Jahres-, Monats- oder Wochenkarten für öffentliche Verkehrsmittel mindestens deren vollen Preis als Werbungskosten anerkennen, selbst wenn die im jeweiligen Jahr anzusetzende Entfernungspauschale niedriger ausfällt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung einer regelmäßigen Nutzung für den Weg zur Arbeit gekauft hat, er die Fahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Home Office nicht wie geplant verwenden kann.

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Modernisierung der Körperschaftsteuer

Neben einer Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften werden die körperschaftsteuerlichen Bedingungen für Konzerne und internationale Gesellschaften verbessert.Vor 100 Jahren wurde erstmals in Deutschland eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt. Seither hat das Körperschaftsteuerrecht mehrere systematische und tarifliche Änderungen erfahren, und nun ist es erneut soweit: Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beraten und beschlossen. Das Gesetz soll noch vor der Bundestagswahl endgültig verabschiedet werden, sodass die Regelungen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten können.Mit dem Gesetz will die Koalition die Rahmenbedingungen für Familienunternehmen verbessern und das Unternehmensteuerrecht internationalisieren. Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erlaubt, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hier sind die geplanten Änderungen: • Option: Ab 2022 können bestimmte Gesellschaften sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen. Die Option steht allen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und PartG offen, nicht aber Einzelunter-nehmen oder einer GbR. Der für die Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll und für dieses Wirtschaftsjahr dann unwiderruflich. Eine spätere Rückkehr zur Einkommensteuer ist auf die gleiche Weise möglich oder erfolgt zwangsweise, wenn die…

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Niederlassungsleiter (m/w/d) für unser Kanzlei in Friedenau, Berlin gesucht

Für unsere neu zu gründende Niederlassung in Berlin-Friedenau suchen wir einen engagierten Steuerberater (m/w/d) möglichst in Vollzeit, welcher sich auch zutraut, ein kleines Team von vier Kollegen eigenverantwortlich zu führen. Die WZT GmbH ist eine mittelständische Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungs-kanzlei mit drei Standorten in Deutschland. Unser Dienstleistungsspektrum umfasst die Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung sowie die betriebswirtschaftliche Beratung. Die Übernahme der attraktiven Berlin-Friedenauer Kanzlei in einem verkehrsgünstig gelegenen hellen Altbaubüro mit viel Platz und Raum soll zum 01.05.2021 im laufenden Betrieb erfolgen. Die bisherige Eigentümerin steht engagiert bei der Einarbeitung und Übergabe des Kanzleibetriebes zur Verfügung, so dass Sie am Ende der Übernahme die Kanzlei als Niederlassungsleiter (m/w/d) selbständig führen sollten. Es erwarten Sie ein Mandantenspektrum aus Freiberuflern, wie auch Personen- und Kapitalgesellschaften breit gefächert in interessanten Branchen. Die Konstanz der harmonisch gewachsenen Mandantenstruktur ist einer Unter-nehmensphilosophie zu verdanken, deren Fortsetzung wir auch von Ihnen wünschen: offener, ehrlicher und vertrauensvoller Umgang mit den Mandanten,individuelle Beratung,zuverlässige pünktliche Erbringung unserer Dienstleistungen,hilfsbereiter Umgang mit dem Kollegenteam. Es erwartet Sie ein freundliches Team, flexible Arbeitszeiten sowie auch die Möglichkeit, von zuhause aus zu arbeiten. Wir würden uns freuen, wenn wir Sie gemeinsam alsbald bei einem persönlichen Gespräch kennenlernen dürften. Ihre ausführliche Bewerbung richten Sie bitte bevorzugt per E-Mail…

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Umsatzsteuerliche Konsequenzen aus dem Brexit

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Zum 31. Dezember 2020 endet auch der Übergangszeitraum, in dem das Mehrwertsteuerrecht der EU für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Die Finanzverwaltung hat nun dazu Stellung genommen, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich aus dem Ablauf des Übergangszeitraums ergeben. Umsatzsteuerlicher Status: Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31. Dezember 2020 als Drittlandsgebiet anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das ein besonderer Status vereinbart wurde. Während Großbritannien grundsätzlich als Drittlandsgebiet gilt, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs weiterhin als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Für Dienstleistungen gelten also sowohl Großbritannien als auch Nordirland als Drittlandsgebiet. Nordirische UStId-Nummern erhalten das Präfix „XI“. Solche UStId-Nummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.Lieferungen am Jahreswechsel: Nach dem 31. Dezember 2020 unterliegt der Warenverkehr mit Großbritannien zollrechtlichen Förmlichkeiten. Der Warenverkehr zwischen der EU und Nordirland ist davon nicht betroffen. Das Austrittsabkommen enthält jedoch eine Übergangsregelung für Warenbewegungen zwischen einem Mitgliedsstaat und Großbritannien, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen und nach dem 31. Dezember 2020 enden. Auf solche Umsätze sind die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs anzuwenden und  eine UStIdNr. für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix…

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Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze

Das Bundesfinanzministerium hat weitere Klarstellungen und Detailregelungen zur Absenkung der Umsatzsteuer verkündet. Zwar ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets wieder kurz vor dem Ende. Das hält das Bundesfinanzministerium jedoch nicht davon ab, weitere Klarstellungen und Detailregelungen für die Absenkung zu verkünden, die für bestimmte Umsätze und Branchen zu beachten sind. Auch wenn der Lockdown im November und Dezember die konjunkturelle Erholung deutlich bremst, ist keine Verlängerung der Ab-senkung über den 31. Dezember 2020 hinaus geplant. •             Voraus- und Anzahlungsrechnungen: In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die im 2. Halbjahr 2020 gestellt und bezahlt werden, ist die Steuer mit 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Sofern feststeht, dass die Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, kann auch schon der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt werden. Der Empfänger einer solchen Rechnung darf in diesem Fall unter den übrigen Voraussetzungen für Anzahlungsrechnungen den ausgewiesenen Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen. Wenn in einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vor dem 1. Juli 2020 die Steuer mit 19 % bzw. 7 % berechnet, die Rechnung aber erst nach dem 30. Juni 2020 bezahlt worden ist, schuldet der Leistungserbringer die ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Kunde…

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Details zur Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe des Bundes wird bis Ende Juni 2021 verlängert und dabei aufgestockt und im Umfang erweitert. Ende Dezember 2020 läuft die zweite Phase der Überbrückungshilfe aus. Weil die Unternehmen aber weiter unter den Folgen der Corona-Krise leiden, hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe erneut verlängert – diesmal gleich um ein halbes Jahr, also bis einschließlich Juni 2021. Gleichzeitig wird die Überbrückungshilfe in der dritten Phase erneut in vielen Details an die Bedürfnisse der betroffenen Betriebe angepasst und aufgestockt. Hier sind die Änderungen bei der Überbrückungshilfe III, die das Bundesfinanzministerium Ende November bekannt gegeben hat. •             November & Dezember: Anspruch auf die Überbrückungshilfe für die Monate November und Dezember 2020 erhalten auch Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 % erlitten haben und keinen Zugang zur November- und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der besonderen Wirtschaftshilfe für November und Dezember erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 % Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 % seit April 2020. •             Förderhöchstbetrag: Der monatliche Förderhöchstbetrag von bisher 50.000 Euro wird auf 200.000 Euro erhöht. Für die…

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Wirtschaftshilfe für November und Dezember

Die „Novemberhilfe“ ist eine zusätzliche Unterstützung für Betriebe, Selbständige, Vereine und Ein-richtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens haben die Bundesregierung und die Bundesländer im Oktober Maßnahmen beschlossen, um die Infektionswelle zu brechen. Für bestimmte Branchen umfasst das auch temporäre Schließungen. Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes für November und Dezember werden nun die Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, sowie diejenigen, die indirekt, aber vergleichbar durch die Anordnungen betroffen sind. Die Überbrückungshilfe des Bundes wird bis Ende Juni 2021 verlängert und dabei aufgestockt und im Umfang erweitert. Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt. Den Betroffenen soll möglichst unbürokratisch geholfen werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Vergleichsumsatz im Vorjahr angenähert. Folgende Regeln gelten für diese Wirtschaftshilfe: •             Antragsberechtigung: Antragsberechtigt sind sowohl direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen als auch indirekt betroffene Unternehmen. Als direkt betroffen zählen alle Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grund-lage von Schließungsverordnungen der Länder nach…

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Neue Wirtschaftshilfen in der Corona-Krise

Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden erneut nachjustiert und erweitert. Neben der neuen November-/Dezemberhilfe wird die Überbrückungshilfe bis Juni 2021 verlängert und ausgeweitet. Wegen der drastisch steigenden Infektionszahlen haben Bund und Länder ab November einen Teil-Lockdown angeordnet, der nun kurzfristig deutlich ausgeweitet und bis ins neue Jahr verlängert wurde. Deshalb hat die Bundesregierung nicht nur bestehende Hilfsprogramme für die Wirtschaft verlängert und ausgeweitet, sondern auch eine zusätzliche außerordentliche Wirtschaftshilfe, für die vom Lockdown besonders betroffenen Betriebe beschlossen. Hier ist ein schneller Überblick über die Verbesserungen und neu aufgelegten Hilfsprogramme. Außerdem haben wir die Details zur Wirtschaftshilfe für November und Dezember in einem weiteren Beitrag für Sie zusammengestellt und in einem dritten Beitrag die Änderungen bei der Überbrückungshilfe III zusammengefasst. •             November-/Dezemberhilfe: Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe des Bundes werden die Unternehmen, Selbständige, Vereine und Einrichtungen unterstützt, deren Betrieb aufgrund der zur Bewältigung der Pandemie erforderlichen Maßnahmen temporär geschlossen wird, sowie diejenigen, die indirekt, aber vergleichbar durch die Anordnungen betroffen sind. Bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro pro Betrieb werden Zuschüsse pro Woche der Schließung von 75 % des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 gewährt. •             Überbrückungshilfe: Die Überbrückungshilfe II läuft noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie wird als…

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Verlängerung der Regelungen zur Kurzarbeit

Die Bundesregierung will die anlässlich der Corona-Krise geschaffenen Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld zum größten Teil bis Ende 2021 verlängern. Mit den zeitlich befristeten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld hat Deutschland im Vergleich zu anderen europäischen Ländern bisher recht erfolgreich die Schockwirkung der Corona-Krise auf den Arbeitsmarkt abfedern können. Nachdem die Kurzarbeit im April 2020 eine Höchstmarke mit sechs Millionen Beschäftigten in Kurzarbeit erreicht hat, nimmt der Arbeitsausfall langsam wieder ab. Doch der Anteil an Beschäftigten in Kurzarbeit ist immer noch deutlich höher als auf dem Höhepunkt der Finanzkrise in den Jahren 2008 und 2009. Nach Einschätzung der Bundesregierung wird es noch bis in das Jahr 2022 dauern, ehe das Niveau vor Ausbruch der Pandemie wieder erreicht wird. Die eingeführten Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld würden jedoch bereits zum 31. Dezember 2020 auslaufen. Kleine und mittlere Unternehmen können ab 2020 eine steuerliche Forschungszulage von bis zu 1 Mio. Euro erhalten.Die Regierungskoalition hat daher Anschlussregelungen für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2021 beschlossen, die mit dem „Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie“ sowie zwei Verordnungen umgesetzt werden.Kleine und mittlere Unternehmen können ab 2020 eine steuerliche Forschungszulage von bis zu 1 Mio. Euro erhalten. Damit soll für die Unternehmen und Beschäftigten eine beschäftigungssichernde Brücke in das Jahr 2022 gebaut…

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