Verbindliche Auskunft vom Finanzamt

Eine verbindliche Auskunft des Finanzamts kann bei bedeutenden Steuerfragen Rechtssicherheit für die Zukunft geben. Wer steuerlich relevante Entscheidungen treffen muss, aber nicht sicher ist, wie das Finanzamt die Rechtslage einstuft, kann sich mit dem Antrag auf eine verbindliche Auskunft vor einer bösen Überraschung bei der nächsten Steuerprüfung schützen. Allerdings ist die Auskunft regelmäßig gebührenpflichtig. Außerdem muss der Steuerzahler aufgrund der erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse an der Auskunft haben, um einen Antrag stellen zu können. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat nun einige praxisrelevante Details zur Erteilung verbindlicher Auskünfte festgelegt. Insbesondere wird klargestellt, welches Finanzamt in bestimmten Fällen für die Bearbeitung der Anfrage zuständig ist. Auch Regeln zur internen Bearbeitung und Dokumentation in den Finanzämtern hat das Landesamt festgelegt. Antrag: Als Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind nur Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und alle vorgeschriebenen Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen – insbesondere bei unvollständiger Sachverhaltsdarstellung – soll das Finanzamt dem Antragsteller mit dem Hinweis einer ansonsten erfolgenden Ablehnung der Auskunftserteilung Gelegenheit zur Nachholung und Ergänzung fehlender Angaben geben. Besonderes Interesse: Ein besonderes steuerliches Interesse für die Erteilung von verbindlichen Auskünften setzt einen Sachverhalt voraus, der schwierig zu lösende steuerliche Fragen aufwirft und nicht…

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Beitragsbemessungsgrenzen 2019

Voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenzen 2019 Zum Jahreswechsel werden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte jeweils an die Lohnentwicklung angepasst. Die Bundesregierung hat nun die voraussichtlichen Werte für 2019 auf der Grundlage einer durchschnittlichen Lohnsteigerung von 2,52 % beschlossen. Der Anstieg fällt dabei im Osten deutlich höher aus als im Westen. • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen um 2.400 Euro auf 80.400 Euro (6.700 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 4.200 Euro auf dann 73.800 Euro (6.150 Euro mtl.). • In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und erhöht sich um 1.350 Euro auf jetzt 54.450 Euro (4.537,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt im kommenden Jahr bei 60.750 Euro im Jahr (5.062,50 Euro mtl.). • Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, erhöht sich im Westen um 840 Euro auf 37.380 Euro im Jahr (3.115 Euro mtl.). Im Osten steigt sie um 2.100 Euro auf 34.440 Euro im Jahr (2.870 Euro mtl.).

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EC-Karten-Umsätze

EC-Karten-Umsätze im Kassenbuch Die Erfassung unbarer Umsätze mit EC-Karten im Kassenbuch sieht die Finanzverwaltung als formellen Mangel, der aber unter gewissen Voraussetzungen hingenommen wird. Die meisten Betriebe mit Bargeldverkehr akzeptieren auch bargeldlose Zahlungen per EC- oder Kreditkarte. Oft werden dabei in den Betrieben nicht nur bare Geschäftsvorfälle im Kassenbuch erfasst. Stattdessen wird der Gesamtumsatz inklusive der bargeldlosen Geschäftsvorfälle (Zahlungen mit EC-Karte) im Kassenbuch aufgezeichnet. Anschließend werden die unbaren Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen. Später wird dann der Gesamtbetrag im Kassenkonto gebucht und die Umsätze mit EC-Karten als durchlaufender Posten über das Geldtransitkonto ausgebucht. Nachdem im Rahmen von Betriebsprüfungen Zweifel an dieser Vorgehensweise aufkamen, hat sich der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) an das Bundesfinanzministerium gewandt und um Klarstellung und Anerkennung dieser langjährigen kaufmännischen Praxis gebeten. Nach Auffassung des DStV ist die Ersterfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch nicht nur praktikabel, sondern es wird vor allem auch die Umsatzsteuer korrekt erfasst. Dies ist für die Praxis besonders dann von Bedeutung, wenn die EC-Umsätze im Kassensystem nicht getrennt nach Steuersätzen ausgewiesen werden, sondern nur die Gesamtumsätze. Die Finanzverwaltung war von den Argumenten des DStV jedoch wenig beeindruckt. Das Bundesfinanzministerium hat sich auf die Anfrage hin zur Buchung der EC-Umsätze in der Kassenführung geäußert…

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Geänderte Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht

Geänderte Rechtsprechung zum Eigenkapitalersatzrecht Durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts wurde das Eigenkapitalersatzrecht grundlegend dereguliert. Der Bundesfinanzhof hat daher im Juli 2017 entschieden, dass mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen (Darlehen oder Bürgschaften) als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen sind. Nachträgliche Anschaffungskosten seien entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nur noch nach der handelsrechtlichen Begriffsdefinition anzuerkennen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei die Rechtsprechungsänderung jedoch erst ab der Veröffentlichung des Urteils am 27. September 2017 anzuwenden. Wenn der Gesellschafter die eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag geleistet hat oder eine Finanzierungshilfe bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist, ist sie weiter wie gehabt zu beurteilen. Fälle mit späteren eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind nach einer Anweisung der Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen bis zu einer abschließenden Klärung innerhalb der Finanzverwaltung.

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Brexit-Gesetz soll für Rechtssicherheit sorgen

Brexit-Gesetz soll für Rechtssicherheit sorgen Am 30. März 2019 wird das Vereinigte Königreich seine EU-Mitgliedschaft verlieren, sofern der Brexit nicht doch noch auf den letzten Metern gestoppt wird. Das Auswärtige Amt hat daher in Abstimmung mit allen Bundesressorts den Entwurf für ein Brexit-Übergangsgesetz vorgelegt, das im gesamten Bundesrecht Rechtsklarheit für den Übergangszeitraum nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union herstellen soll. Wenn im Bundesrecht von den Mitgliedstaaten der EU die Rede ist, schließt diese Formulierung bis zum Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 laut dem Übergangsgesetz auch das Vereinigte Königreich ein, sofern keine der ausdrücklich genannten Ausnahmen greift. Ein separates Brexit-Steuergesetz wird möglicherweise noch die Besteuerung stiller Reserven und andere Steuerfragen regeln.

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Anzahlungen für Bauleistungen

Anzahlungen für Bauleistungen Das Bundesfinanzministerium hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass hinsichtlich der Umkehr der Steuerschuldnerschaft für Bauleistungen geändert. Die Änderung betrifft Anzahlungen auf Bauleistungen, bei denen die Voraussetzungen für die Steuerschuld des Leistungsempfängers im Zeitpunkt der Vereinnahmungen der Anzahlungen noch nicht vorliegen. In diesen Fällen schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer. Erfüllt der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Leistungserbringung die Voraussetzungen als Steuerschuldner, bleibt die bisherige Besteuerung der Anzahlungen beim leistenden Unternehmer bestehen. Diese Änderung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Allerdings akzeptiert es das Finanzamt, wenn für bis Ende 2018 geleistete Anzahlungen die bisherige Verfahrensweise angewendet wird.

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Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe

Umsatzsteuer als regelmäßig wiederkehrende Ausgabe Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die kurz vor oder nach dem Kalenderjahr abgeflossen sind, zu dem sie wirtschaftlich gehören, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Der Bundesfinanzhof hat bisher in ständiger Rechtsprechung einen Zeitraum von bis zu 10 Tagen als „kurze Zeit“ angesehen. Daher lässt die Finanzverwaltung den Abzug der im Januar gezahlten Umsatzsteuer für die Dezember-Voranmeldung nur dann im Vorjahr zu, wenn der 10. Januar nicht auf ein Wochenende fällt und sich die Fälligkeit somit um ein oder zwei Tage verschiebt. Dieser Auslegung hat jetzt das Finanzgericht München widersprochen und hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs für modifizierungsbedürftig. Es ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Begriff „kurze Zeit“ einen Zeitraum von mindestens 12 Tagen umfassen muss, sodass die Umsatzsteuer für Dezember grundsätzlich auch im Vorjahr abziehbar ist. Dass die Umsatzsteuer momentan in zwei von sieben Jahren nicht im Vorjahr abziehbar sein soll, sei ein vom Gesetzgeber nicht bezwecktes Zufallsergebnis, das gerade mit der Regelung zur Zuordnung von Zahlungen kurz vor oder nach dem Kalenderjahr verhindert werden sollte. Gegen diese Entscheidung hat das Finanzamt Revision eingelegt, sodass der Bundesfinanzhof nun in diesem und zwei weiteren Verfahren Gelegenheit erhält, seine Rechtsprechung zu überdenken.

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Einzelaufzeichnungspflicht für Kassenvorgänge

Einzelaufzeichnungspflicht für Kassenvorgänge Das Bundesfinanzministerium hat seine Verwaltungsanweisung zu den Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen überarbeitet. Durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ wurde Ende 2016 die Pflicht zur Ausstattung elektronischer Kassen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung spätestens ab 2020 eingeführt. Gleichzeitig wurden mit dem Gesetz weitere Vorschriften zur Kassenführung in der Abgabenordnung geändert. Das Bundesfinanzministerium hat aufgrund des Gesetzes nun seine Vorgaben zur Einzelaufzeichnungspflicht für Kassenvorgänge überarbeitet und den Anwendungserlass zur Abgabenordnung entsprechend aktualisiert. Was bei der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen zu beachten ist, damit es bei Betriebsprüfungen keine bösen Überraschungen gibt, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Datenschutz: Der Unternehmer muss seine aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen so organisieren, dass bei der Einsichtnahme in die steuerlich relevanten Unterlagen und Daten keine gesetzlich geschützten Bereiche tangiert werden können, zum Beispiel bei Rechtsanwälten, Ärzten usw. Kassenbuch: Buchführungspflichtige Unternehmer müssen für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch führen, ggf. in Form aneinandergereihter Kassenberichte. Einzelaufzeichnung: Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung erfordern grundsätzlich die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls unmittelbar nach seinem Abschluss und in einem Umfang, der einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit eine lückenlose Überprüfung seiner Grundlagen, seines Inhalts, seiner Entstehung und Abwicklung und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht. Das bedeutet nicht…

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Verlust nach Anlagebetrug

Verlust nach Anlagebetrug mit Schneeballsystem Beteiligt sich ein Kapitalanleger an einem Investitionsprojekt, das zu gewerblichen Einkünften führen soll, sich später aber als betrügerisches Schneeballsystem herausstellt, kann er den Verlust seines Kapitals steuerlich geltend machen. Anders als reine Kapitalanleger dürfen Gewerbetreibende Verluste auch dann als vorweggenommene Betriebsausgaben abziehen, wenn letztlich niemals Einnahmen erzielt werden. Aus diesem Grund hat der Bundesfinanzhof im Streit über den Kauf eines tatsächlich nicht existierenden Blockheizkraftwerks den Verlustabzug zugelassen. Ob ein gewerblicher Verlust vorliegt, sei nicht objektiv und rückblickend nach den tatsächlichen Verhältnissen vorzunehmen, sondern nach der Sichtweise des Steuerzahlers im Zeitpunkt des Abschlusses der maßgebenden Verträge.

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GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel sozialversicherungspflichtig

GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel sozialversicherungspflichtig Das Bundessozialgericht hat in zwei Fällen die Sozialversicherungspflicht von Minderheits-Geschäftsführern bestätigt. Geschäftsführer einer GmbH sind in der Regel Beschäftigte der GmbH und unterliegen daher der Sozialversicherungspflicht. Ein Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist, ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn er die Rechtsmacht besitzt, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft zu bestimmen. Das ist regelmäßig der Fall, wenn er mehr als 50 % der Anteile am Stammkapital hält. Ist der Geschäftsführer kein Mehrheitsgesellschafter, ist eine die abhängige Beschäftigung ausschließende Rechtsmacht ausnahmsweise auch dann anzunehmen, wenn er exakt 50 % der Anteile hält. Gleiches gilt, wenn er bei einer noch geringeren Kapitalbeteiligung dank ausdrücklicher Regelungen im Gesellschaftsvertrag (Satzung) über eine umfassende echte Sperrminorität verfügt, sodass es ihm möglich ist, ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern. Mit dieser Haltung zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern hat das Bundessozialgericht seine bisherige Rechtsprechung in zwei Urteilen bekräftigt. Im ersten Fall verfügte der klagende Geschäftsführer über einen Anteil von immerhin 45,6 % am Stammkapital. Eine mit seinem Bruder als weiterem Gesellschafter der GmbH getroffene Stimmbindungsabrede änderte an der Annahme von Sozialversicherungspflicht ebenso wenig etwas, wie dessen Angebot an den Kläger, künftig weitere Anteile zu erwerben.…

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