Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Zum 1. Januar 2021 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte wieder angepasst. Pandemiebedingt sind die Löhne 2020 im Bundesdurchschnitt um 0,15 % gesunken, womit sich erstmals eine Absenkung bei einer Bemessungsgrenze ergibt. Großteils bleiben die Werte aber unverändert oder steigen aufgrund der Rentenangleichung lediglich in Ostdeutschland. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sinkt im Westen um 600 Euro auf 84.600 Euro (7.050 Euro mtl.). Im Osten steigt sie dagegen um 600 Euro auf dann 81.000 Euro (6.750 Euro mtl.).In der knappschaftlichen Versicherung sinkt die Grenze im Westen ebenfalls um 600 Euro auf dann 103.800 Euro (8.650 Euro mtl.). Im Osten steigt die Grenze um 1.200 Euro auf nun 100.200 Euro (8.350 Euro mtl.).In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und bleibt unverändert bei 58.050 Euro (4.837,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 6.300 Euro höher bei 64.350 Euro im Jahr (5.362,50 Euro mtl.). Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, bleibt in den alten Bundesländern unverändert bei 39.480 Euro im Jahr (3.290 Euro mtl.). Im Osten steigt sie dagegen um 420 Euro auf 37.800 Euro im Jahr (3.150 Euro mtl.).

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Überbrückungs- und Neustarthilfe bis September verlängert

Die Schließungen und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung hat deshalb die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 weitergeführt. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Neu in der Überbrückungshilfe III Plus ist: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können statt der bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den höheren Personalkosten wählen. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bis 20.000 Euro pro Monat werden erstattet.Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf…

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Werbungskostenabzug für Fahrkarte trotz Home Office-Pauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für 2020 und 2021 die neue Home Office-Pauschale eingeführt. So können Steuerzahler für die Arbeit zu Hause auch dann Werbungskosten geltend machen, wenn dort kein Arbeitszimmer vorhanden ist, das alle steuerlichen Anforderungen erfüllt. Die Pauschale von 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro im Jahr) kann allerdings nur an solchen Tagen abgezogen werden, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der eigenen Wohnung verrichtet wird. Die Home Office-Pauschale und die Entfernungspauschale schließen sich also gegenseitig aus. Das Finanzministerium Thüringen weist allerdings darauf hin, dass die Finanzämter bei aus beruflichen Gründen gekauften Jahres-, Monats- oder Wochenkarten für öffentliche Verkehrsmittel mindestens deren vollen Preis als Werbungskosten anerkennen, selbst wenn die im jeweiligen Jahr anzusetzende Entfernungspauschale niedriger ausfällt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung einer regelmäßigen Nutzung für den Weg zur Arbeit gekauft hat, er die Fahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Home Office nicht wie geplant verwenden kann.

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Modernisierung der Körperschaftsteuer

Neben einer Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften werden die körperschaftsteuerlichen Bedingungen für Konzerne und internationale Gesellschaften verbessert.Vor 100 Jahren wurde erstmals in Deutschland eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt. Seither hat das Körperschaftsteuerrecht mehrere systematische und tarifliche Änderungen erfahren, und nun ist es erneut soweit: Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beraten und beschlossen. Das Gesetz soll noch vor der Bundestagswahl endgültig verabschiedet werden, sodass die Regelungen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten können.Mit dem Gesetz will die Koalition die Rahmenbedingungen für Familienunternehmen verbessern und das Unternehmensteuerrecht internationalisieren. Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erlaubt, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hier sind die geplanten Änderungen: • Option: Ab 2022 können bestimmte Gesellschaften sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen. Die Option steht allen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und PartG offen, nicht aber Einzelunter-nehmen oder einer GbR. Der für die Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll und für dieses Wirtschaftsjahr dann unwiderruflich. Eine spätere Rückkehr zur Einkommensteuer ist auf die gleiche Weise möglich oder erfolgt zwangsweise, wenn die…

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Förderung der umweltfreundlichen Mobilität

Viele Steuervorteile für Elektromobilität und umweltfreundliche Verkehrsmittel werden verlängert oder ausgeweitet. Das in Arbeit befindliche Jahressteuergesetz 2019 trägt den offiziellen Namen „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, weil darin eine ganze Reihe Änderungen enthalten sind, die steuerliche Begünstigung von Fahrzeugen mit Elektro- oder Hybridantrieb zum Ziel haben. Die meisten dieser Änderungen beschränken sich auf eine deutliche Verlängerung bereits geltender Begünstigungen, teilweise mit kleinen Änderungen. Neu ist aber eine geplante Sonderabschreibung für Lieferfahrzeuge  mit Elektroantrieb. Diese und alle weiteren Maßnahmen, die die Mobilität betreffen, sind hier zusammengefasst. Lieferfahrzeuge: Für die Anschaffung von neuen (nicht gebraucht), rein elektrisch betriebenen Lieferfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5 Tonnen wird die Option für eine Sonderabschreibung von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung eingeführt. Diese Sonderabschreibung ist zusätzlich zur regulären linearen Abschreibung möglich. Die Regelung gilt für alle Lieferfahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2030 angeschafft werden. Firmenwagen: Zur Förderung der Elektromobilität gilt seit Januar 2019 eine Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der pauschalen Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung eines Firmenwagens. Statt 1 % des Listenpreises sind für Elek­tro- und Hybridfahrzeuge also monatlich nur 0,5 % des Listenpreises für die…

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Zeitnahe Führung eines elektronischen Fahrtenbuches

Um das lästige Führen eines Fahrtenbuchs so weit wie möglich zu automatisieren, gibt es inzwischen eine ganze Reihe von elektronischen Hilfsmitteln am Markt. Die unmittelbare elektronische Erfassung der Fahrtwege eines Firmenwagens durch ein technisches System mit GPS-Modul allein genügt jedoch nicht den Anforderungen  an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch. Neben dem Bewegungsprofil müssen laut einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts die Fahrtanlässe ebenfalls zeitnah erfasst und hin und wieder der tatsächliche Kilometerstand am Tacho mit dem rechnerisch ermittelten Kilometerstand abgeglichen werden. Eine technische Lösung, die auch nach Jahren noch Änderungen zulässt, akzeptiert das Finanzamt zu Recht nicht als elektronisches Fahrtenbuch.

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Rechnungsabgrenzung bei geringfügigen Aufwendungen

In der Bilanz sind für Ausgaben und Einnahmen, die einen Zeitraum nach dem Abschlussstichtag betreffen, Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Diese Pflicht hat aber nach Überzeugung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ihre Grenzen bei geringfügigen Beträgen unter der GWG-Grenze. Das Gericht gab damit einem Handwerker Recht, bei dem das Finanzamt nach der Betriebsprüfung gewinnerhöhend einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden wollte. Der Grundsatz der Wesentlichkeit ermögliche es, unwesentliche Elemente bei der Bilanzierung und Bewertung außer Betracht zu lassen. In Fällen von geringer Bedeutung kann daher auf eine Rechnungsabgrenzung verzichtet werden. Die Geringfügigkeitsschwelle sieht das Gericht bei der GWG-Grenze von jetzt 800 Euro, denn bei geringwertigen Wirtschaftsgütern verzichtet der Gesetzgeber auf einen periodengerechten Ausweis in der Bilanz. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sei diese Grenze auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten zu übertragen, meint das Gericht. Übersteigt der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens daher 800 Euro nicht, kann auf eine Abgrenzung verzichtet werden.

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Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber

Die Finanzverwaltung hat geregelt, wie die Vermietung des Home-Office an den Arbeitgeber steuerlich zu behandeln ist. Angesichts neuer Urteile des Bundesfinanzhofs zur Vermietung eines Arbeitszimmers oder Home-Office an den Arbeitgeber hat das Bundesfinanzministerium seine Verwaltungsanweisung zur steuerlichen Bewertung solcher Mietverträge aktualisiert. Es geht dabei um die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Miete als Arbeitslohn oder als Einkommen aus Vermietung und Verpachtung gilt und welche steuerlichen Folgen sich daraus ergeben. Sind die Zahlungen des Arbeitgebers steuerpflichtiger Arbeitslohn, hat das nicht nur Folgen bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Solange Einnahmen aus dem vermieteten Arbeitszimmer keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind, greift für die damit verbundenen Werbungskosten auch die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer. Zuordnung: Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören neben dem Barlohn auch andere Bezüge und Vorteile, die durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Bezüge und Vorteile aufgrund einer anderen Rechtsbeziehung – beispielsweise einem Mietverhältnis – gewährt, die neben dem Arbeitsverhältnis besteht.  Arbeitslohn: Dient das Arbeitszimmer oder eine Wohnung, die als HomeOffice genutzt wird, in erster Linie dem Interesse des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Mietzahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für die Arbeitskraft des Arbeitnehmers erfolgen. Die Einnahmen sind dann als Arbeitslohn zu beurteilen,…

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Firmenwagen für Ehegatten mit Minijob

Ein Dienstwagen für den als Minijobber angestellten Ehegatten hält dem Fremdvergleich nicht stand und wird daher vom Finanzamt nicht anerkannt. Mehrfach gab es in den letzten Jahren Urteile von Finanzgerichten zur Überlassung eines Dienstwagens an den als Minijobber angestellten Ehegatten. Die Finanzämter hatten die Überlassung des Firmenwagens in allen Fällen nicht anerkannt, weil sie dies nicht für fremdüblich hielten. Von den Finanzgerichten wurde die Privatnutzung dagegen unterschiedlich beurteilt; beispielsweise gab das Finanzgericht Münster dem Finanzamt Recht, während das Finanzgericht Köln keine Einwände gegen die Überlassung eines Firmenwagens an den Ehegatten hatte. Jetzt hat das Verwirrspiel ein Ende, denn der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Überlassung eines Dienstwagens zur unbeschränkten und selbstbeteiligungsfreien Privatnutzung des Arbeitnehmers im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses fremdunüblich ist. Damit wird die Überlassung eines Dienstwagens in solchen Fällen zu Recht vom Finanzamt nicht anerkannt. Der Bundesfinanzhof meint, dass ein Arbeitgeber typischerweise nur dann bereit ist, einem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer überschlägigen Kalkulation der resultierende Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als angemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist. Je geringer der Gesamtvergütungsanspruch des Arbeitnehmers ist, desto eher erreicht der Arbeitgeber die Risikoschwelle, ab der eine nicht abschätzbare, intensive…

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Studienkosten trotz Stipendium abziehbar

Stipendien zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts während des Studiums mindern nicht den Werbungskostenabzug für eine Zweitausbildung. Das Finanzgericht Köln hat daher überwiegend einem Studenten rechtgegeben, nachdem das Finanzamt die Stipendienzahlungen in voller Höhe auf die geltend gemachten vorweggenommenen Werbungskosten für das Studium angerechnet hatte. Eine Anrechnung sei nur in Höhe von 30 % des Stipendiums zulässig, da 70 % auf die Kosten der allgemeinen Lebensführung entfielen und das Stipendium nicht auf die Bestreitung von Bildungsaufwendungen beschränkt war. Das Gericht ermittelte die nicht anzurechnenden Beträge anhand der allgemeinen Lebenshaltungskosten eines Studenten.

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