Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Neben einem höheren Arbeitnehmer-Pauschbetrag gibt es 2023 vor allem Änderungen im Sozialversicherungsrecht. Viele der zum Jahreswechsel in Kraft getretenen Änderungen im Bereich der Lohnsteuer und Sozialversicherung betreffen die Anpassung von Grenzwerten, Beitragssätzen und anderen gesetzlich festgeschriebenen Beträgen. Das betrifft auch die Anhebung der Midi-Job-Grenze und der Pauschalierungsgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung. Zusätzlich gibt es – nicht nur für Arbeitnehmer – auch deutliche Verbesserungen bei der Home Office-Pauschale und Änderungen bei den Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer (s. Überblick der Änderungen für 2023). Bei der Lohnsteuer wirken sich außerdem die Änderungen der diversen Freibeträge und des Steuertarifs aus, die für alle Einkommensteuerzahler gelten. Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Werbungskostenpauschbetrag für Arbeitnehmer wurde im vergangenen Jahr um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben. Für 2023 steigt der Pauschbetrag um weitere 30 Euro auf jetzt 1.230 Euro. Midi-Job-Grenze: Die Obergrenze des Übergangsbereichs für die Midi-Jobs steigt zum 1. Januar 2023 von 1.600 Euro auf 2.000 Euro brutto im Monat. Innerhalb dieses Bereiches steigt der Arbeitnehmerbeitrag gleitend von null auf den vollen Satz. Krankenversicherung: Der Großteil der über 57 Millionen Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen muss 2023 für die Krankenversicherung tiefer in die Tasche greifen, denn das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag für 2023 auf 1,6 % festgesetzt. Das…

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Umsatzsteuerlicher Aufteilungsmaßstab
bei gemischt genutzten Immobilien

Die Finanzverwaltung hat erklärt, wann welcher Aufteilungsmaßstab für den Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für gemischt genutzte Immobilien anzuwenden ist. Aus Lieferungen und Leistungen, die nicht vollständig für die Erzielung umsatzsteuerpflichtiger Umsätze verwendet werden, ist nur ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich. Besonders bei den Bau- und Reparaturkosten von gemischt genutzten Gebäuden oder nachträglichen Installationen in gemischt genutzten Gebäuden streiten sich Steuerzahler und Finanzämter immer wieder gerne darüber, wie die Kosten korrekt aufzuteilen sind. Das Bundesfinanzministerium hat deshalb die Rechtslage und den aktuellen Stand der Rechtsprechung zusammengefasst und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an die Rechtsprechung angepasst. Für die Bauherren kann der im EU-Recht vorrangig vorgesehene Umsatzschlüssel günstiger für die Vorsteueraufteilung sein, insbesondere wenn im gewerblichen Teil der Immobilie höhere Mieten erzielt werden können. Im deutschen Umsatzsteuerrecht ist jedoch ein Umsatzschlüssel nur dann zulässig, wenn keine andere Aufteilungsmethode zur Verfügung steht. In der Regel kommt deshalb der Flächenschlüssel zur Anwendung, und schon 2012 hat der Europäische Gerichtshof auch bestätigt, dass es den Mitgliedsstaaten freisteht, vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben. Voraussetzung ist nach dem Urteil lediglich, dass die gewählte Methode eine präzisere Bestimmung des korrekten Vorsteueranteils gewährleistet. Dem ist der Bundesfinanzhof gefolgt und hat 2014 festgestellt, dass eine Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel nur zulässig ist,…

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bei gemischt genutzten Immobilien

Energiepreispauschale für Rentner

Viele Rentner erhalten zum 1. Dezember 2022 ebenfalls eine Energiepreispauschale von 300 Euro ausgezahlt. Nach der Verabschiedung der gesetzlichen Grundlage durch den Bundesrat erhalten nun auch Rentnerinnen und Rentner eine Energiepreispauschale als Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro. Diese Pauschale bekommt, wer zum Stichtag 1. Dezember 2022 Anspruch auf eine Alters-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Versorgungsbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz oder dem ersten und zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes hat. Der Anspruch besteht nur bei einem Wohnsitz im Inland. Die Energiepreispauschale wird Anfang Dezember 2022 automatisch als Einmalzahlung durch die Rentenzahlstellen oder die die Versorgungsbezüge zahlenden Stellen überwiesen. Sie unterliegt nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, ist aber steuerpflichtig. Ob es tatsächlich zu einer höheren steuerlichen Belastung oder überhaupt zu einer Steuerfestsetzung kommt, hängt jedoch von den individuellen Verhältnissen im Einzelfall ab. Die Energiepreispauschale kann aber sehr wohl dazu führen, dass für das Jahr 2022 erstmals oder einmalig eine Steuerveranlagung notwendig wird, wenn die steuerpflichtigen Einkünfte des Rentners im Jahr 2022 den Grundfreibetrag von 10.347 Euro überschreiten. Im Gesetzgebungsverfahren gab es bereits erste Kritik an der Steuerpflicht der Energiepreispauschale durch die Gewerkschaft der Finanzbeamten, weil die Rentnerpauschale anders als die Pauschale für Erwerbstätige steuersystematisch nicht die Anforderungen an…

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Offenlegungsfrist für Jahres­abschluss 2021 verlängert

Viele Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse innerhalb eines Jahres ab dem Bilanzstichtag offenzulegen oder zumindest zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Pandemie wird das Amt jedoch in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz wie auch im Vorjahr gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

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Offenlegungsfrist für Jahres­abschluss 2021 verlängert

Viele Unternehmen – insbesondere Kapitalgesellschaften – sind verpflichtet, ihre Jahresabschlüsse innerhalb eines Jahres ab dem Bilanzstichtag offenzulegen oder zumindest zu hinterlegen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, führt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren durch. Angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Pandemie wird das Amt jedoch in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz wie auch im Vorjahr gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung am 31. Dezember 2022 endet, vor dem 11. April 2023 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

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Inflationsausgleichsgesetz ist verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben die Steuerentlastungen durch das Inflationsausgleichsgesetz deutlich aufgestockt und das Gesetz Anfang November verabschiedet. Mit dem kommenden Jahreswechsel sollen die Steuerzahler deutlich mehr Geld in der Tasche haben. Diesen Plan setzt die Regierungskoalition mit dem Inflationsausgleichsgesetz um, das Bundestag und Bundesrat Anfang November verabschiedet haben. In der parlamentarischen Beratung sind die Entlastungen dabei noch einmal deutlich aufgestockt worden. Kern des Gesetzes ist der turnusmäßige Ausgleich der kalten Progression und die Anpassung von Grund- und Kinderfreibetrag an die allgemeine Preisentwicklung. Insbesondere beim Kindergeld hat der Bundestag deutlich nachgelegt und die Leistung auf 250 Euro pro Monat ab dem ersten Kind festgelegt. Ursprünglich war für die ersten drei Kinder nur eine Anhebung auf 237 Euro vorgesehen. Hier ist ein Überblick über die Änderungen durch das finale Inflationsausgleichsgesetz: Grundfreibetrag: Der auch als „steuerfreies Existenzminimum“ bekannte steuerliche Grundfreibetrag wird zum 1. Januar 2023 um 561 Euro auf 10.908 Euro angehoben. Für 2024 ist eine weitere Anhebung um 696 Euro auf 11.604 Euro vorgesehen. Ursprünglich war für 2023 nur eine Anhebung um 285 Euro und für 2024 um 300 Euro vorgesehen. Die aktuell hohe Inflationsrate hat hier zu einer deutlichen Nachbesserung im Gesetzgebungsverfahren geführt. Steuertarif: Die sogenannten Tarifeckwerte werden entsprechend der erwarteten Inflation nach…

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Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 liegt vor

Die Bundesregierung hat den Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet, mit dem auch Teile des neuen Entlastungspakets im Steuerrecht umgesetzt werden. Nachdem das Bundesfinanzministerium im August den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2022 vorgelegt hat, kam schon im September der überarbeitete Regierungsentwurf. Darin hat die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen aus ihrem dritten Entlastungspaket und weitere Ergänzungen eingearbeitet. Das Gesetz ist wie jedes Jahressteuergesetz ein Omnibusgesetz mit entsprechend großem Umfang: 178 Seiten umfasst der Regierungsentwurf – 36 Seiten mehr als der erste Gesetzentwurf. Bundestag und Bundesrat sollen den Entwurf nun beraten und bis Mitte Dezember verabschieden. Auf die deutschen Steuerzahler kommen dann zahlreiche Änderungen im Steuerrecht zu. Darunter sind Anpassungen an EU-Recht sowie Reaktionen auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs. Neben vielen solcher Detailänderungen, Anpassungen aufgrund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen gibt es auch eine ganze Reihe substanzieller Änderungen. Mehr als die Hälfte der veranschlagten Steuermindereinnahmen durch das Gesetz entfällt auf nur eine Änderung, nämlich die Vorziehung der vollen steuerlichen Abziehbarkeit von Rentenbeiträgen. Hier sind alle wichtigen Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 im Überblick: Home Office-Pauschale: Die Home Office-Pauschale in Höhe von 5 Euro pro Tag, die bisher bis Ende 2022 befristet ist, bleibt dauerhaft bestehen. Außerdem wird der maximale Abzugsbetrag…

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Steuerfreie Inflationsausgleichs­prämie von bis zu 3.000 Euro

Mit dem dritten Entlastungspaket hat die Regierungskoalition auch die Möglichkeit einer steuer- und sozialversicherungsfreien Einmalzahlung anstelle einer permanenten Lohnerhöhung angekündigt. Das soll helfen, eine Lohn-Preis-Spirale zu verhindern, die zu einer dauerhaft hohen Inflation führen würde. Im Rahmen der Absenkung der Umsatzsteuer auf Gas und Erdwärme wurde dies nun gesetzlich verankert. Bis zum 31. Dezember 2024 können Arbeitgeber damit steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschüsse und Sachbezüge von insgesamt bis zu 3.000 Euro gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die Leistung einzel- oder tarifvertraglich oder im Rahmen einer Betriebsvereinbarung erfolgt. Voraussetzung ist lediglich, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt wird. An den Zusammenhang zwischen der Prämie und Preissteigerungen werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn der Arbeitgeber bei der  Auszahlung der Inflationsausgleichsprämie in beliebiger Form, z. B. durch entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger, deutlich macht, dass diese im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht. Wie beim steuerfreien Corona-Bonus kann der Höchstbetrag von 3.000 Euro für alle Leistungen jahresübergreifend bis Ende 2024 insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden.

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Viertes Corona-Steuerhilfegesetz in Arbeit

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz werden vor allem Fristen und bereits bestehende Steuererleichterungen in der Corona-Krise verlängert. Mit einigem Pomp hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf für das „Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ veröffentlicht. Dabei sind fast alle der im Gesetz enthaltenen Maßnahmen schon länger geplant oder im Koalitionsvertrag angekündigt gewesen. Erfreulich sind die Maßnahmen in jedem Fall, denn neben der Verlängerung diverser Fristen und Sonderregelungen wird auch eine erweiterte Steuerbefreiung für einen Corona-Bonus an Pflegekräfte eingeführt. Hier sind die geplanten Maßnahmen im Einzelnen Degressive Abschreibung: Als Teil des Corona-Konjunktur­pa­kets war für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Diese Möglichkeit zur degressiven Abschreibung wird nun um ein Jahr verlängert und gilt damit auch  für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Soweit für ein Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags vorliegen, kann diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabzugsbeträge müssen rückgängig gemacht werden, wenn sie nicht bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Geltendmachung folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte…

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Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben

Die Klage eines Hotellerie- und Gastronomiebetriebs, über die der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, folgte wohl dem Grundsatz „Man kann’s ja mal probieren.“ Das Unternehmen argumentierte nämlich, dass bei der Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben jedenfalls im Streitjahr 2015 ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege, das eine gleichmäßige Besteuerung aller Marktteilnehmer verhindere. Dieses Vollzugsdefizit habe der Gesetzgeber zu verantworten, weswegen die volle Besteuerung der von der Klägerin erzielten Bareinnahmen gegen das verfassungsrechtlich gebotene Gleichheitsprinzip verstoßen würde. Der Bundesfinanzhof hat die Klage jedoch abgewiesen, weil er meint, dass im Streitjahr selbst für Betreiber einer offenen Ladenkasse ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei Manipulationen bestand. Ein dennoch bestehendes Restvollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse sei dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen. Der Gesetzgeber sei aber gehalten, bald zu prüfen, ob die seit 2016 ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu einer Verbesserung des Vollzugs auch in diesem Bereich geführt haben.

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