Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer

Mit der Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab dem November 2024 wird ein jahrelanges Projekt der Finanzverwaltung in die Tat umgesetzt. Zur eindeutigen Identifizierung wird jedem wirtschaftlich Tätigen durch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ab November 2024 stufenweise eine Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) zugeteilt. Die W-IdNr. ist schon seit Jahren in der Planung und soll für Betriebe ungefähr dieselbe Aufgabe erfüllen wie es die Steueridentifikationsnummer seit 2007 für natürliche Personen tut. An den bestehenden Nummernsystemen ändert sich durch die W-IdNr. nichts, sodass einem Unternehmer für steuerliche Zwecke künftig also bis zu vier Nummern gleichzeitig zugewiesen sind – neben der neuen W-IdNr. seine persönliche Steueridentifikationsnummer, die Steuernummer beim Finanzamt sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UStIdNr.). Die Vergabe der W-IdNr. erfolgt automatisiert und elektronisch durch das BZSt. Jeder Betrieb und Unternehmer erhält diese ohne Antrag entweder durch öffentliche Mitteilung oder elektronisch über das ELSTER-Benutzerkonto. Auch wenn mittelfristig alle wirtschaftlich Tätigen eine W-IdNr. erhalten sollen, wird diese im ersten Schritt nur an Unternehmer vergeben, die gesetzlich zum Abführen von Umsatzsteuer verpflichtet oder umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sind. Wer nicht zu diesen beiden Gruppen gehört, erhält nach derzeitiger Planung die W-IdNr. ab dem 3. Quartal 2025. Viele Unternehmen werden in dieser ersten Phase jedoch keine individuelle Mitteilung erhalten, denn per öffentlicher Mitteilung…

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Bürokratieentlastungs-gesetz IV verabschiedet

Bundestag und Bundesrat haben das Bürokratieentlastungsgesetz IV verabschiedet, mit dem neben anderen Maßnahmen Aufbewahrungsfristen verkürzt, umsatzsteuerliche Pflichten erleichtert und eine digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden eingeführt werden. In ihrem Koalitionsvertrag hatte die Ampelkoalition auch Pläne für ein Bürokratieentlastungsgesetz verankert, dessen Entwurf die Regierung im Frühjahr vorgelegt hat. Ergänzt um einige weitere Maßnahmen ist dieses Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) nun von Bundestag und Bundesrat beschlossen worden. Das BEG IV ist Teil des Bürokratieabbaupaketes, auf das sich das Kabinett im August 2023 geeinigt hatte. Dieses Paket umfasst neben dem BEG IV das inzwischen in Kraft getretene Wachstumschancengesetz, die Anhebung der Schwellenwerte zur Bestimmung der Unternehmensgrößenklassen, eine gemeinsame Initiative mit Frankreich zur Reduktion von Bürokratielasten auf EU-Ebene sowie eine Sammelverordnung zur Reduktion von Bürokratie auf Verordnungsebene. Gebündelt soll das Entlastungsvolumen dieser Maßnahmen für die Wirtschaft über 3 Milliarden Euro pro Jahr betragen. Das BEG IV trägt dazu rund 944 Millionen Euro pro Jahr bei. Hier ist ein Überblick über die wesentlichen Änderungen durch das BEG IV, wobei der Großteil des Entlastungsvolumens auf die ersten vier Änderungen entfällt. Aufbewahrungsfristen: Die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege (Rechnungskopien, Kontoauszüge,  Lohn- und Gehaltslisten etc.) werden von zehn auf acht Jahre verkürzt. Diese Änderung erfolgt parallel im Handelsgesetzbuch,…

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