Weitere Hilfsmaßnahmen in der Corona-Krise


Die Bundesregierung hat weitere Hilfsmaßnahmen im Steuer- und Sozialrecht für Betroffene der Corona-Krise beschlossen.
Auf die Corona-Krise reagiert die Politik laufend mit neuen Maß- nahmen, um die wirtschaftlichen Folgen für Bürger und Betriebe abzufedern. In der letzten Ausgabe haben wir Ihnen bereits die im März beschlossenen Sofortmaßnahmen für Unternehmen vorge- stellt. Im April haben die Bundesregierung und Vertreter der Gro- ßen Koalition weitere Maßnahmen beschlossen, um die wirtschaft- liche Existenz von Betrieben und Arbeitnehmern zu sichern.

Verlustverrechnung: Um ihre Liquidität zu sichern, dürfen Un- ternehmen und Vermieter für 2020 erwartete Verluste mit den für 2019 geleisteten Steuervorauszahlungen verrechnen. Die Verrechnung gilt für maximal 15 % des Gewinns aus 2019. Au- ßerdem kann max. 1 Mio. Euro (bei Verheirateten max. 2 Mio. Euro) ausgeglichen werden. Ausgenommen davon ist die Gewer- besteuer, um die Finanzen der Kommunen nicht noch mehr zu belasten. Das Bundesfinanzministerium hat bereits die Details geregelt (s. „Herabsetzung
der Vorauszahlungen für 2019“ auf Seite 4).

Umsatzsteuer: Bisher gilt in der Gastronomie für Mahlzeiten, die vor Ort verzehrt werden, der volle Umsatzsteuersatz von 19 %. Befristet auf ein Jahr soll für Mahlzeiten ab dem 1. Juli 2020 der ermäßigte Satz von 7 % generell gelten, und zwar unabhängig davon, ob diese vor Ort verzehrt, abgeholt oder geliefert werden.

Kurzarbeitergeld: Vom 1. Mai an bis zum Jahresende dürfen Arbeitnehmer in Kurzarbeit mehr dazuverdienen. Ebenfalls be- fristet bis zum Jahresende wird das Kurzarbeitergeld angehoben, wenn beim Arbeitnehmer mindestens 50 % der Arbeitszeit aus- fallen und die Kurzarbeit länger als drei Monate währt. Ab dem vierten Monat werden nun 70 % des Lohnausfalls (77 % für El- tern) gezahlt, ab dem siebten Monat übernimmt die Ar- beitsagentur 80 % des Lohnausfalls (87 % für Eltern). In den ers- ten drei Monaten bleibt es weiterhin dabei, dass die Bundes- agentur für Arbeit unabhängig vom Umfang des Arbeitsausfalls nur 60 % und für Eltern 67 % des Lohnausfalls zahlt.

Arbeitslosengeld: Weil derzeit kaum neue Arbeitsplätze ver- mittelt werden können, soll die Bezugsdauer des Arbeitslosen- geldes I um drei Monate verlängert werden. Die Verlängerung gilt für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

Elterngeld: Eltern, die infolge der Corona-Maßnahmen Einkom- mensverluste verzeichnen, sollen beim Elterngeld keinen Nach- teil haben. Die Zeiten mit verringertem Einkommen reduzieren daher das Elterngeld nicht und haben bei einem weiteren Kind auch keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Außerdem können Eltern, die in systemrelevanten Berufen ar- beiten, ihre Elterngeldmonate aufschieben. Ist es ihnen auf- grund der Corona-Krise nicht möglich, die Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, kön- nen sie diese noch bis zum Juni 2021 nehmen.

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