Viertes Corona-Steuerhilfegesetz in Arbeit

Mit dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz werden vor allem Fristen und bereits bestehende Steuererleichterungen in der Corona-Krise verlängert. Mit einigem Pomp hat das Bundesfinanzministerium den Entwurf für das „Vierte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ veröffentlicht. Dabei sind fast alle der im Gesetz enthaltenen Maßnahmen schon länger geplant oder im Koalitionsvertrag angekündigt gewesen. Erfreulich sind die Maßnahmen in jedem Fall, denn neben der Verlängerung diverser Fristen und Sonderregelungen wird auch eine erweiterte Steuerbefreiung für einen Corona-Bonus an Pflegekräfte eingeführt. Hier sind die geplanten Maßnahmen im Einzelnen Degressive Abschreibung: Als Teil des Corona-Konjunktur­pa­kets war für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt wurden, auch eine degressive Abschreibung von bis zu 25 %, höchstens aber dem Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung möglich. Diese Möglichkeit zur degressiven Abschreibung wird nun um ein Jahr verlängert und gilt damit auch  für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Soweit für ein Wirtschaftsgut auch die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der Sonderabschreibung im Rahmen des Investitionsabzugsbetrags vorliegen, kann diese neben der degressiven Abschreibung in Anspruch genommen werden.Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabzugsbeträge müssen rückgängig gemacht werden, wenn sie nicht bis zum Ende des dritten auf das Jahr der Geltendmachung folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte…

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Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben

Die Klage eines Hotellerie- und Gastronomiebetriebs, über die der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, folgte wohl dem Grundsatz „Man kann’s ja mal probieren.“ Das Unternehmen argumentierte nämlich, dass bei der Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben jedenfalls im Streitjahr 2015 ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege, das eine gleichmäßige Besteuerung aller Marktteilnehmer verhindere. Dieses Vollzugsdefizit habe der Gesetzgeber zu verantworten, weswegen die volle Besteuerung der von der Klägerin erzielten Bareinnahmen gegen das verfassungsrechtlich gebotene Gleichheitsprinzip verstoßen würde. Der Bundesfinanzhof hat die Klage jedoch abgewiesen, weil er meint, dass im Streitjahr selbst für Betreiber einer offenen Ladenkasse ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei Manipulationen bestand. Ein dennoch bestehendes Restvollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse sei dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen. Der Gesetzgeber sei aber gehalten, bald zu prüfen, ob die seit 2016 ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu einer Verbesserung des Vollzugs auch in diesem Bereich geführt haben.

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Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Zum 1. Januar 2021 wurden die Beitragsbemessungsgrenzen und andere Sozialversicherungswerte wieder angepasst. Pandemiebedingt sind die Löhne 2020 im Bundesdurchschnitt um 0,15 % gesunken, womit sich erstmals eine Absenkung bei einer Bemessungsgrenze ergibt. Großteils bleiben die Werte aber unverändert oder steigen aufgrund der Rentenangleichung lediglich in Ostdeutschland. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung sinkt im Westen um 600 Euro auf 84.600 Euro (7.050 Euro mtl.). Im Osten steigt sie dagegen um 600 Euro auf dann 81.000 Euro (6.750 Euro mtl.).In der knappschaftlichen Versicherung sinkt die Grenze im Westen ebenfalls um 600 Euro auf dann 103.800 Euro (8.650 Euro mtl.). Im Osten steigt die Grenze um 1.200 Euro auf nun 100.200 Euro (8.350 Euro mtl.).In der Kranken- und Pflegeversicherung ist die Beitragsbemessungsgrenze bundesweit einheitlich festgelegt und bleibt unverändert bei 58.050 Euro (4.837,50 Euro mtl.). Die Versicherungspflichtgrenze liegt allerdings 6.300 Euro höher bei 64.350 Euro im Jahr (5.362,50 Euro mtl.). Die Bezugsgröße, die zum Beispiel für die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung relevant ist, bleibt in den alten Bundesländern unverändert bei 39.480 Euro im Jahr (3.290 Euro mtl.). Im Osten steigt sie dagegen um 420 Euro auf 37.800 Euro im Jahr (3.150 Euro mtl.).

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Überblick der Änderungen für 2022

Auch ohne großes Jahressteuergesetz im letzten Jahr hat sich zum Jahreswechsel wieder einiges geändert im Steuerrecht. Die Mehrzahl der Änderungen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht tritt jeweils zum Jahreswechsel in Kraft. Entsprechend umfangreich ist in der Regel die Liste der Änderungen im neuen Jahr. Weil im vergangenen Herbst aber Bundestagswahl war und die Bundesregierung ohnehin mit dem Management der Corona-Krise stark ausgelastet ist, gab es im letzten Jahr kein Jahressteuergesetz, in dem meist der Großteil dieser Änderungen gebündelt ist. Das bedeutet natürlich nicht, dass sich zum Jahreswechsel nichts geändert hat, denn viele Änderungsgesetze aus den Vorjahren enthalten auch Regelungen, die erst 2022 in Kraft treten. Dazu gibt es Sonderregelungen aufgrund der Corona-Krise, die ausgelaufen sind oder erst noch verlängert werden müssen. Und schließlich hat die neue Regierungskoalition auch Pläne geschmiedet, die teilweise schon in diesem Jahr in Kraft treten sollen, auch wenn es dazu noch gar kein Steueränderungsgesetz gibt. Hier ist daher der Überblick über die wichtigsten Änderungen zum Jahreswechsel: Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag (steuerfreies Existenzminimum) steigt 2022 um 240 Euro von bisher 9.744 Euro auf jetzt 9.984 Euro. Auch der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen wird um 240 Euro auf 9.984 Euro angehoben.Kalte Progression: Damit Lohnsteigerungen auch im Geldbeutel der…

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Überbrückungs- und Neustarthilfe bis September verlängert

Die Schließungen und Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung hat deshalb die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2021 verlängert. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30. September 2021 weitergeführt. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Neu in der Überbrückungshilfe III Plus ist: Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, können statt der bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den höheren Personalkosten wählen. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 %. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 % und im September 20 %. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.Anwalts- und Gerichtskosten für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bis 20.000 Euro pro Monat werden erstattet.Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf…

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Werbungskostenabzug für Fahrkarte trotz Home Office-Pauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde für 2020 und 2021 die neue Home Office-Pauschale eingeführt. So können Steuerzahler für die Arbeit zu Hause auch dann Werbungskosten geltend machen, wenn dort kein Arbeitszimmer vorhanden ist, das alle steuerlichen Anforderungen erfüllt. Die Pauschale von 5 Euro pro Tag (max. 600 Euro im Jahr) kann allerdings nur an solchen Tagen abgezogen werden, an denen die Tätigkeit ausschließlich in der eigenen Wohnung verrichtet wird. Die Home Office-Pauschale und die Entfernungspauschale schließen sich also gegenseitig aus. Das Finanzministerium Thüringen weist allerdings darauf hin, dass die Finanzämter bei aus beruflichen Gründen gekauften Jahres-, Monats- oder Wochenkarten für öffentliche Verkehrsmittel mindestens deren vollen Preis als Werbungskosten anerkennen, selbst wenn die im jeweiligen Jahr anzusetzende Entfernungspauschale niedriger ausfällt. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer eine Zeitfahrkarte in Erwartung einer regelmäßigen Nutzung für den Weg zur Arbeit gekauft hat, er die Fahrkarte dann aber aufgrund der Tätigkeit im Home Office nicht wie geplant verwenden kann.

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Modernisierung der Körperschaftsteuer

Neben einer Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften werden die körperschaftsteuerlichen Bedingungen für Konzerne und internationale Gesellschaften verbessert.Vor 100 Jahren wurde erstmals in Deutschland eine einheitliche Körperschaftsteuer eingeführt. Seither hat das Körperschaftsteuerrecht mehrere systematische und tarifliche Änderungen erfahren, und nun ist es erneut soweit: Der Bundestag hat den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beraten und beschlossen. Das Gesetz soll noch vor der Bundestagswahl endgültig verabschiedet werden, sodass die Regelungen zum 1. Januar 2022 in Kraft treten können.Mit dem Gesetz will die Koalition die Rahmenbedingungen für Familienunternehmen verbessern und das Unternehmensteuerrecht internationalisieren. Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Option zur Körperschaftsteuer, die es Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften erlaubt, wie eine Kapitalgesellschaft besteuert zu werden. Hier sind die geplanten Änderungen: • Option: Ab 2022 können bestimmte Gesellschaften sich wie eine Kapitalgesellschaft besteuern lassen. Die Option steht allen Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG) und PartG offen, nicht aber Einzelunter-nehmen oder einer GbR. Der für die Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll und für dieses Wirtschaftsjahr dann unwiderruflich. Eine spätere Rückkehr zur Einkommensteuer ist auf die gleiche Weise möglich oder erfolgt zwangsweise, wenn die…

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Niederlassungsleiter (m/w/d) für unser Kanzlei in Friedenau, Berlin gesucht

Für unsere neu zu gründende Niederlassung in Berlin-Friedenau suchen wir einen engagierten Steuerberater (m/w/d) möglichst in Vollzeit, welcher sich auch zutraut, ein kleines Team von vier Kollegen eigenverantwortlich zu führen. Die WZT GmbH ist eine mittelständische Wirtschaftsprüfung- und Steuerberatungs-kanzlei mit drei Standorten in Deutschland. Unser Dienstleistungsspektrum umfasst die Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung sowie die betriebswirtschaftliche Beratung. Die Übernahme der attraktiven Berlin-Friedenauer Kanzlei in einem verkehrsgünstig gelegenen hellen Altbaubüro mit viel Platz und Raum soll zum 01.05.2021 im laufenden Betrieb erfolgen. Die bisherige Eigentümerin steht engagiert bei der Einarbeitung und Übergabe des Kanzleibetriebes zur Verfügung, so dass Sie am Ende der Übernahme die Kanzlei als Niederlassungsleiter (m/w/d) selbständig führen sollten. Es erwarten Sie ein Mandantenspektrum aus Freiberuflern, wie auch Personen- und Kapitalgesellschaften breit gefächert in interessanten Branchen. Die Konstanz der harmonisch gewachsenen Mandantenstruktur ist einer Unter-nehmensphilosophie zu verdanken, deren Fortsetzung wir auch von Ihnen wünschen: offener, ehrlicher und vertrauensvoller Umgang mit den Mandanten,individuelle Beratung,zuverlässige pünktliche Erbringung unserer Dienstleistungen,hilfsbereiter Umgang mit dem Kollegenteam. Es erwartet Sie ein freundliches Team, flexible Arbeitszeiten sowie auch die Möglichkeit, von zuhause aus zu arbeiten. Wir würden uns freuen, wenn wir Sie gemeinsam alsbald bei einem persönlichen Gespräch kennenlernen dürften. Ihre ausführliche Bewerbung richten Sie bitte bevorzugt per E-Mail…

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Umsatzsteuerliche Konsequenzen aus dem Brexit

Am 31. Januar 2020 ist das Vereinigte Königreich aus der Europäischen Union ausgetreten. Zum 31. Dezember 2020 endet auch der Übergangszeitraum, in dem das Mehrwertsteuerrecht der EU für das Vereinigte Königreich weiterhin Anwendung findet. Die Finanzverwaltung hat nun dazu Stellung genommen, welche umsatzsteuerlichen Konsequenzen sich aus dem Ablauf des Übergangszeitraums ergeben. Umsatzsteuerlicher Status: Grundsätzlich ist das Vereinigte Königreich für umsatzsteuerrechtliche Zwecke nach dem 31. Dezember 2020 als Drittlandsgebiet anzusehen. Eine Ausnahme gilt für Nordirland, für das ein besonderer Status vereinbart wurde. Während Großbritannien grundsätzlich als Drittlandsgebiet gilt, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs weiterhin als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt. Für Dienstleistungen gelten also sowohl Großbritannien als auch Nordirland als Drittlandsgebiet. Nordirische UStId-Nummern erhalten das Präfix „XI“. Solche UStId-Nummern gelten als von einem anderen Mitgliedstaat erteilt.Lieferungen am Jahreswechsel: Nach dem 31. Dezember 2020 unterliegt der Warenverkehr mit Großbritannien zollrechtlichen Förmlichkeiten. Der Warenverkehr zwischen der EU und Nordirland ist davon nicht betroffen. Das Austrittsabkommen enthält jedoch eine Übergangsregelung für Warenbewegungen zwischen einem Mitgliedsstaat und Großbritannien, die vor dem 1. Januar 2021 beginnen und nach dem 31. Dezember 2020 enden. Auf solche Umsätze sind die Regelungen für die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs anzuwenden und  eine UStIdNr. für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer (Länderpräfix…

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Befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze

Das Bundesfinanzministerium hat weitere Klarstellungen und Detailregelungen zur Absenkung der Umsatzsteuer verkündet. Zwar ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets wieder kurz vor dem Ende. Das hält das Bundesfinanzministerium jedoch nicht davon ab, weitere Klarstellungen und Detailregelungen für die Absenkung zu verkünden, die für bestimmte Umsätze und Branchen zu beachten sind. Auch wenn der Lockdown im November und Dezember die konjunkturelle Erholung deutlich bremst, ist keine Verlängerung der Ab-senkung über den 31. Dezember 2020 hinaus geplant. •             Voraus- und Anzahlungsrechnungen: In Voraus- und Anzahlungsrechnungen, die im 2. Halbjahr 2020 gestellt und bezahlt werden, ist die Steuer mit 16 % bzw. 5 % zu berechnen. Sofern feststeht, dass die Leistung erst nach dem 31. Dezember 2020 erbracht wird, kann auch schon der dann gültige Steuersatz von 19 % bzw. 7 % angewandt werden. Der Empfänger einer solchen Rechnung darf in diesem Fall unter den übrigen Voraussetzungen für Anzahlungsrechnungen den ausgewiesenen Steuerbetrag in voller Höhe als Vorsteuer geltend machen. Wenn in einer Voraus- oder Anzahlungsrechnung vor dem 1. Juli 2020 die Steuer mit 19 % bzw. 7 % berechnet, die Rechnung aber erst nach dem 30. Juni 2020 bezahlt worden ist, schuldet der Leistungserbringer die ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Kunde…

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